Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Grundsätzlich ist derjenige, der einen Schaden verursacht auch zum Ersatz desselben verpflichtet.
In Ihrem Fall wird Ihr Freund sowohl vertragliche als auch gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen können.
Vertragliche Ansprüche ergeben sich hier aus einem Leihverhältnis im Sinne des § 599 BGB
. Schadensersatzansprüche des Verleihers (Ihr Freund) gegen den Leiher (also gegen Sie)verjähren gemäß § 606 BGB
nach 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Rückkgabe des Fahrzeugs zu laufen. Im Klartext: 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs kann Ihr Freund keine vertraglichen Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verjährung unterbrochen werden kann. So z. B. durch Verhandlungen etc..
Gesetzliche (deliktische) Schadensersatzansprüche könnten sich hier aus § 823 BGB
ergeben. Diese verjähren unabhängig von den oben genannten (vertraglichen) Ansprüchen nach 3 Jahren. Die Verjährungfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (hier also mit Ablauf des Jahres, in dem der Unfall passiert ist).
Eine genaue Bestimmung des Verjährungseintritts ist aus der Ferne aber nicht seriös zu bestimmen. Hierzu bedarf es genauerer Angaben bezüglich des Zeitpunkts und des Ablaufs bzw. der Verhandlungen nach dem Unfall.
Der Schadensersatzanspruch Ihres Freundes könnte jedoch gemindert sein, wenn eine dahingehende Vereinbarung getroffen wurde oder bereits Zahlungen erbracht wurden. Für die getroffenen Vereinbarungen und die bereits erfolgten Zahlungen wären Sie allerdings beweispflichtig. Sollte Ihnen ein solcher Beweis nicht gelingen, werden Sie Ihrem Freund die Vereinbarungen bzw. Zahlungen nicht entgegen halten können.
Ob die Tatsache, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht mehr Vollkasko versichert war ein Mitverschulden Ihres Freundes begründet, der AnAspruch Ihres Freundes also in Höhe seines Mitverschuldens zu mindern wäre, wage ich zu bezweifeln. Ihr Freund hat Ihnen gegenüber offensichtlich keine Äußerung getroffen, aufgrund derer Sie auf eine solche Versicherung hätten vertrauen können. Die Tatsache, dass das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt über eine Vollkaskoversicherung verfügte, begründet meines Erachtens ein solches Vertauen nicht. Auch besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, als Privatmann nur Fahrzeuge zu verleihen, die über eine Vollkasko versichert sind.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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