Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist gem. § 21 StVG
unter Strafe gestellt. Nach Abs. 1 wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (...).
Hinsichtlich der Strafzumessung kommt es hierbei auf Umstände, wie Schwere der Tat, beispielsweise gefahrene Kilometer oder Gefährdung des Straßenverkehrs, an. Soweit es sich bei Ihnen um einen Ersttäter handelt, so ist davon auszugehen, dass es bei einer Geldstrafe verbleibt. Erfahrungsgemäß wird in in solch einem Fall eine Tagessatzhöhe von nicht mehr als 60 Tagessätzen verhängt, es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass Sie mehrmals ohne Fahrerlaubnis gefahren sind.
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG
kann auch der Halter bestraft werden, soweit er anordnet oder aber zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt. Grundsätzlich besteht damit die Gefahr, dass auch gegen Ihre Mutter ein Strafverfahren eingeleitet wird. Hierbei müsste jedoch nachgewiesen werden, dass Sie vom Führerscheinentzug wusste. Sie sollte im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung angeben, vom Führerscheinentzug Ihrerseits nichts gewusst zu haben. Erfahrungsgemäß wird ein etwaiges Strafverfahren, soweit sich andere Anhaltspunkte nicht ergeben, eingestellt.
In jedem Fall müssen Sie damit rechnen, dass eine isolierte Sperrfrist gem. § 69a StGB
gegen Sie verhängt wird. Dies bedeutet, dass die Führerscheinbehörde für maximal fünf Jahre einen neuen Führerschein Ihnen nicht erteilen darf.
Inwieweit Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, hängt von der Bedeutung der Sache für Sie ab. Es dürfte unstreitig sein, dass Sie ohne Führerschein gefahren sind. Die Sache bietet materiell damit nur wenig bis keine Ansatzpunkte für eine Rechtsverteidigung. Ratsam wäre diesbezüglich hinsichtlich einer einmaligen Fahrt geständig zu sein, gegebenenfalls Umstände vorzutragen, welche es für Sie aus einer Notsituation heraus unumgänglich gemacht hat, das Fahrzeug zuführen. Der Anwalt selbst könnte nur darauf achten, dass prozessuale Vorschriften eingehalten werden.
Von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist mit Blick auf das Prozessrecht grds. nie abzuraten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung meiner Fragen.
Meine Mutter weiß nichts von dem Entzug der Fahrerlaubnis, dass ist sicherlich glaubhaft zu machen. Allerdings hat Sie mir nicht nur für besagte Fahrt Ihr Fahrzeug überlassen.
Muss oder soll Sie das berücksichtigen bei einer Aussage, in Hinblick auf mein Strafverfahren?
Nochmals vielen Dank und einen schönen und baldigen Feierabend wünsche ich Ihnen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten: Es könnte natürlich problematisch sein, wenn Ihre Mutter angibt, dass Sie das Fahrzeug generell an Sie überlassen hat. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Sie damit auch häufiger gefahren sind. Keinesfalls sollte Ihre Mutter aber Angaben derart machen, dass Sie täglich zur Arbeit fuhren o.ä. Notfalls sollte Ihre Mutter von Ihrem Recht zum Schweigen oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, soweit Sie als Zeugin in Ihrem Verfahren aussagen soll. Die Aussage sollte in jedem Fall nur bezogen auf die nunmehr vorgeworfene Tat erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow