Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Grundsätzlich haben Sie natürlich den Tatbestand des § 21 StVG
erfüllt und sich somit strafbar gemacht, da eine neue Fahrerlaubnis erst mit Aushändigung des Führerscheins erfolgt. Mit einer Bestrafung haben Sie somit zu rechnen.
§ 21 StVG
ist kein Regelfall des § 69 StGB
(Entziehung der Fahrerlaubnis), dennoch droht Ihnen, aufgrund Ihrer Vorgeschichte, eine erneute Sperrfrist, da der Richter annehmen könnte, aufgrund mangelder Gesetzestreue seien Sie weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Da Ihre Sperrfrist jedoch bereits abgelaufen und die neue Fahrerlaubnis beantragt wurde, könnte man evtl. Milderungsgründe anbringen, die eine isolierte Sperrfrist vermeidbar werden lassen. Hierzu sollten Sie sich unbedingt anwaltlichen Beistandes versichern, da eine eigenständige Argumentation wahrscheinlich nicht von Erfolg gekrönt sein dürfte. Gerne können Sie sich hierfür, unabhängig von der räumlichen Entfernung, an mein Büro wenden. Wir vertreten zahlreiche ähnliche Mandate bundesweit.
Es ist Ihnen weiter zu raten, zunächst nicht zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Nach anwaltlicher Akteneinsicht könnte sodann eine entsprechende Einlassung formuliert oder durch telefonische Absprache mit dem zuständigen Staatsanwalt versucht werden, einen für Sie günstigen Strafbefehl auszuhandeln. Eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße wäre zwar grundsätzlich auch möglich, aufgrund der Kürze der Zeit zwischen den beiden Straftaten und, man muss es konstatieren, der Zuständigkeit eines bayerischen Gerichts, erscheint mir dieser Verfahrensausgang eher unwahrscheinlich.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für Ihre Verteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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