Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen und der gewählten Höhe des Einsatzes wie folgt beantworten:
Die öffentliche Nennung Ihrer Daten ist unzulässig und verletzt Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht, sofern Sie hierdurch identifizierbar sind. Sie haben gegen den Schuldnerberater daher einen Anspruch auf Beseitigung des Eintrags und auf Unterlassung derartiger Veröffentlichungen für die Zukunft.
Daneben können Sie die vertraglichen Beziehungen zu dem Schuldnerberater, sofern eine solche schon geschlossen wurde, mit sofortiger Wirkung kündigen und Ihre Unterlagen herausverlangen.
Sichern Sie zunächst zu Beweiszwecken den Facebook Eintrag mittels Screenshot. Sodann sollten Sie einen Anwalt damit beauftragen, den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, zunächst außergerichtlich, durchzusetzen. Die Kosten hierfür sind von der Gegenseite zu erstatten. Sollte der Schuldnerberater sich weigern dem nachzukommen, kann im Wege der sog. einstweiligen Verfügung gerichtlich schnell dagegen vorgegangen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
4. Dezember 2013
|
16:06
Antwort
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