Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unerlaubte Veröffentlichung von E-Mails

16. April 2009 18:57 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Guten Tag,

Ich bin neugewählter Beirat einer Eigentümergemeinschaft.
Bei den alten Beiratsmitgliedern war Ich zurückgetreten.

Leider ist nun ein Rechtsstreit eines alten Beiratsmitgliedes,
gegen die ETG, beim Amtsgericht aufgekommen.
Bei diesem Rechtsstreit werden seitens der Rechtsanwälte der Klägerin, sowie des Verwalters, meine E-Mails an das Amtsgericht weitergeleitet.

Es wird ohne Absprache mit mir,
meine persönlichen an den Verwalter,Beirat,
oder an beide Parteien gerichteten E-Mails veröffentlicht.

Ist das so ohne weiteres erlaubt?
Ich meine, es wird zawngsläufig auch jeder Eigentümer der Wohnanlage lesen können.

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen soll, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht hierbei folgende Beweismittel vor:

• Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO ).
• Beweis durch Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO ).
• Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO ).
• Beweis durch Augenschein (§§ 371 ff. ZPO ).
• Beweis durch Urkunden (§§ 415 ff. ZPO ).

Der angesprochene eMail Schriftverkehr könnte also im Rahmen der Entscheidungsfindung von dem Gericht als Beweismittel gemäß §§ 415 ff. ZPO herangezogen werden, wenn genanntem Vorgehen kein Beweiserhebung - bzw. Beweisverwertungsverbot entgegen steht. Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:

Beweiserhebungs – und Verwertungsverbote könnten sich vorliegend aus der Verfassung, insbesondere dem sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BVerfG NJW 92, 815 /16) ergeben. Dies wäre der Fall, wenn durch die Beweiserhebung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrechtsgut eingegriffen würde und die Verwertung nicht ausnahmsweise durch Güterabwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt wird. So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel bei persönlichen Aufzeichnungen (Tagebücher, intime Briefe), deren Besitz rechtswidrig erlangt wurde, auf Grund des vorrangigen Persönlichkeitsrechts ein Verwertungsverbot angenommen; BGHSt 19, 325 = NJW 64, 1139 .

Wenn Sie z. B. bei den in Rede stehenden Beiratsschreiben die eMails mit „vertraulich“ oder „persönlich“ gekennzeichnet haben, so bestehen Chancen, dass das Gericht im Rahmen einer Güterabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorgelegte Schriftverkehr ein unzulässiges Beweismittel ist.

Meine Antwort kann ohne Einsicht in den konkreten Schriftverkehr freilich keine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts ersetzen, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER