Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Veröffentlichung von Bildern bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung der veröffentlichten Person, § 22 KUG
. Wenn Ihr Sohn noch nicht in dem Alter ist, selbst über eine Veröffentlichung ihrer Bilder zu bestimmen, ist dies Aufgabe der gesetzlichen Vertreter. So hat das AG Menden mit Urteil vom 03.02.2010 - Az. 4 C 526/09
entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB
, 22
, 23 KUG
einen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos des gemeinsamen Kindes gegen den nichtehelichen Vater hat. Aber auch wenn Ihr Sohn altersbedingt schon die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen sollte, bewirkt dies lediglich eine sogenannte Doppelzuständigkeit, es ist also die Einwilligung sowohl des Minderjährigen als auch der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts bedarf dies der Zustimmung beider Sorgeberechtigten. Gem. § 1627 BGB
haben die Elternteile die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben. Ohne die Zustimmung Ihrer Ex-Frau dürfen Sie die Bilder Ihres Sohnes daher grundsätzlich nicht veröffentlichen, so dass Ihre Frau tatsächlich Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung erheben könnte.
Etwas anderes könnte nach Ansicht des Gerichtes lediglich gelten, wenn der Zugriff auf die Internetseite durch einen Kennwort- und Registrierschutz ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich ist. Inwieweit es bei Facebook möglich ist, den Zugriff auf das Profilfoto entsprechend zu begrenzen, kann ich nicht beurteilen.
Ich würde Ihnen aber aufgrund meiner oben gemachten Ausführungen raten, das Bild umgehend komplett aus dem Netz zu entfernen, solange keine einvernehmliche Lösung mit Ihrer Ex-Frau gefunden wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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