Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
anhand Ihres Sachverhaltes will ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1.
Es ist ein elementarer Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, dass Personen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, selbst entscheiden können, ob persönliche Daten – und so auch Jubiläumsdaten – in einer Zeitung oder ähnlichem - veröffentlicht werden.
Speziell im Bereich von Telefonbüchern regelt das Telekommunikationsgesetz, § 104:
"Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. 2 Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen."
In ihrem Fall dürfte ein klarer Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte und auch das TKG vorliegen, wenn man sich auch darüber streiten mag, ob aufgrund der verhältnismäßig kleinen Auflage ein "öffentliches Verzeichnis" vorliegt; ich halte das aber für gegeben.
Die Rechtsfolge ist in Ihrem Fall schwierig zu beaurteilen; je nach Art der veröffentlichten Daten und damit der Schwere der Verletzung kommen Unterlassungsansprüche in Betracht. Problematisch ist der Fall auch, wenn die Bücher bereits ausgegeben sind, denn in diesem Fall ist eine Rückgängigmachung, verbunden mit einer notwendigen Rückrufaktion äußerst schwierig zu bewerkstelligen und kommt auch nur bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen in Betracht. In wieweit diese vorliegen, wird nur ein Kollege mit Einblick in die betreffenden Daten beurteilen können.
Es ist aber grundsätzlich möglich, gegen die Veröffentlichung vorzugehen. Ich erinnere in diesem Zusammenhand an die zwar etwas anders gelagerte Problemstellung, aber durchaus vergleichbare Situation, eines von einem bekannten prominenten geschriebenen Buches, in welchem aufgrund einstweiliger Verfügungen bestimmte Passagen zu streichen waren, und zwar teilweise von den Buchhändlern, da die Bücher teilweise schon ausgeliefert waren.
Regelmäßig stellt sich auch die Frage nach einer Entschädigungszahlung.
Mein Rat: Sollte das Buch noch nicht ausgegeben worden sein, beharren Sie auf der hier dargstellten rechtsposition, gegebenenfalls sollte Sie einen Rechtsanwalt vor Ort einschalten. Sie können auch mit der Bantragung einer einstwiligen Verfügung drohen, um eine Veröffentlichung zu verhindern.
Eine gerichtliche Klärung läßt sich aufgrund der komplexen Materie hier nicht abgeben, da dies immer auf den Einzelfall ankommt; es werden dabei Ihre Interessen an einer Nichtveröffentlichung mit denen des Herausgebers des Buches abgewogen. Je schwerer die Verletzung Ihrer Rechte sich darstellt, um so größer ist auch Möglichkeit der gerichtlichen Verhinderung der Veröffentlichung.
Sollten Nachfragen bestehen, wenden Sie sich jederzeit gerne an mich.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander J. Boos
Diese Antwort ist vom 09.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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