Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Die Erhebung von personenbezogenen Daten unterliegt in Deutschland den Restriktionen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Gemäß § 3 I BDSG
handelt es sich bei personenbezogenen Daten um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Personenbezogene Daten sind z.B. Name und Geburtsdatum einer Person. Es genügt, wenn die Person zwar nicht namentlich benannt wird, aber dennoch bestimmbar ist.
Gemäß § 4 Absatz 1 BDSG
ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Gemäß § 29 BDSG
ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt (§ 29 I Nr.2 BDSG
).
Sie dürfen daher auch als nichtöffentliche Stelle personenbezogene Daten regelmäßig dann verarbeiten, wenn die Daten "allgemein zugänglich" sind, d. h. aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und keine offensichtlichen Gründe ersichtlich sind, dass Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss dieser Nutzung haben (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
). Als "allgemein zugängliche Quellen" gelten dabei alle öffentlich und uneingeschränkt zugänglichen Quellen, in erster Linie die typischen Massenkommunikationsmittel wie Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen, aber selbstverständlich auch alle vergleichbaren Informationsquellen wie insbesondere auch das Internet. Allgemein zugänglich sind Daten, die dazu bestimmt und nach der Form ihrer Darbietung dazu geeignet sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln. Ob der Zugang nur gegen Entgelt gewährt wird, spielt dabei keine Rolle.
Mithin handelt es sich sowohl bei den kostenfreien sowie auch kostenpflichtigen Ergebnislisten aus dem Internet grundsätzlich um Daten aus frei zugänglichen Quellen.
Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08
).
Mithin bestehen gegen die von Ihnen geschilderte Veröffentlichung der frei zugänglichen Daten als solchen grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Rechte an den Daten der Sportergebnisse die jedermann zugänglich im Internet präsentiert werden bestehen nicht. Wenn die Daten bereits im Internet veröffentlicht sind und nur gesammelt werden, handelt es sich um öffentlich zugängliche Daten im Sinne des § 29 BDSG
. Die Spielergebnisse und Statistiken zu Spielern, Turnieren und Ligen etc. sind zudem nicht schutzfähig, da es sich um reine Tatsacheninformationen handelt. Durch das Datenschutzrecht werden die Informationen nicht erfasst. So ist insbesondere auch die Nennung von Spielernamen zulässig.
Ferner ist der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen, deren Daten ausgetauscht werden, eher als relativ gering einzustufen. Ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Personen ist daher grundsätzlich nicht zu erkennen.
Grenzen der Nutzung fremder Daten können sich im Einzelfall ergeben, wenn die Informationen beispielsweise gegen den erkennbaren Willen des Betroffenen in das Internet gelangt sind. Grenzen ergeben sich auch, wenn die Privatsphäre betroffen ist, d.h. wenn Informationen weitergegeben werden, die offensichtlich nur in einem ganz bestimmten Kontext preisgegeben wurde. Letztlich wird man hier immer eine Abwägung im Einzelfall vornehmen müssen.
Im Ergebnis können Sie somit die Datenbank erstellen mit den Daten, die allgemein öffentlich zugänglich sind, wobei es für die „öffentliche Zugänglichkeit" unerheblich ist, ob die Daten/Ergebnisse aus einer kostenlosen oder kostenpflichtigen „allgemein zugämglichen" Quelle stammen. Insoweit sind Sie grundsätzlich auch nicht verpflichtet, diese zu löschen.
Eine andere Frage ist allerdings, ob die Spieldaten aus den Datenbanken urheberrechtlichen Schutz genießen, so dass durch die Verwendung/Übernahme der Daten urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet und hierdurch gegen Urheberrecht verstoßen wird. Diese Beurteilung ist jedoch nicht Gegenstand Ihrer Frage und Bedarf daher hier keiner Beurteilung.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Schell, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Mathias F. Schell
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