Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da das Datenschutzrecht von nationalen Regelungen bestimmt wird und erst mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung Ende nächsten Monats eine gewisse EU-weite Harmonisierung erfolgt, fällt eine abschließende Beurteilung ohne Kenntnis der landesspezifischen Regelungen schwer. Allerdings besteht nach Ihrer Schilderung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Veröffentlichung der Daten ohne Einwilligung der Betroffenen (bzw. der Sorgeberechtigten) nicht zulässig ist. Denn die Veröffentlichung von Testergebnissen mit vollständigem Namen und dazu noch in Form einer Rangliste dürfte weder zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich sein.
Eine Klage auf Löschung und zukünftige Unterlassung dürfte daher, zumindest ausgehend von einem dem deutschen Standard entsprechenden Datenschutzrecht, durchaus erfolgsversprechend sein, wobei allerdings zuerst das Gespräch mit der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle gesucht und die direkte Löschung verlangt werden sollte. Auch Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sind grundsätzlich denkbar (vgl. z.B. OLG Köln, 30.09.2016 - 20 U 83/16
), allerdings kann es in der Praxis schwierig werden, einen entsprechenden Schaden aufgrund der Veröffentlichung nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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