Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Tatsache, dass Sie den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtzeitig gestellt haben, bedeutet nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde Ihnen nicht auferlegen kann, eine MPU zu absolvieren. Dies sind, rechtlich betrachtet, verschiedene Fragen.
Es kommt häufig vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine MPU anordnet. Dies ist immer dann möglich, wenn Zweifel an der Geeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen.
In Ihrem Fall dürfte entscheidend sein, aus welchem Grunde Ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde. Geschah dies beispielweise aufgrund eines gravierenden Alkoholvergehens oder einer BTM-Straftat, wird regelmäßig eine MPU angeordnet. Auch ist dies möglich bei anderen gravierenden Vergehen im Straßenverkehr.
Auf der Grundlage Ihrer Angaben ist es hier leider nicht möglich, konkret zu beurteilen, ob eine MPU angeordnet werden durfte. Sollte Ihre Fahrerlaubnis aber wegen der vorbezeichneten Vergehen entzogen worden sein oder sonstige Umstände zu Tage getreten sein, die Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, wäre die Anordnung einer MPU nach erster Einschätzung rechtmäßig.
Leider haben Sie gegen die Anordnung der MPU an sich kein selbständiges Rechtsmittel, sondern müssten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis selbst durchsetzen.
In der Anordnung wird der Grund dafür benannt sein. Sollten Sie bezüglich des Anordnungsgrunds unsicher sein, sollten Sie bei der Behörde nachfragen. Ansonsten sollten Sie sich nochmals vor Ort anwaltlich beraten lassen. Ein Rechtsanwalt kann Einsicht in die Verwaltungsakte nehmen und konkret prüfen, ob die Anordnung einer MPU in Ihrem Fall geboten erscheint.
Sollte die Anordnung einer MPU aufgrund vorheriger Auffälligkeiten geboten erscheinen, so sollten Sie überlegen, ob Sie eine MPU bestehen würden. Wenn Sie sodann zu der Auffassung kommen, eine MPU noch nicht bestehen zu können, so sollten Sie Ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurücknehmen, damit die Wiedererteilung zu Ihren Lasten nicht förmlich versagt werden muss.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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E-Mail:
Hallo,
ich habe meinen FS zweimal 1985 und 1996 wegen
Alkohol am Steuer abgeben müssen. Einmal hatte ich 1,3 und das andere mal 1,37. Aber dieses darf doch
laut Gesetz nach 15 Jahren nicht mehr verwertet
werden. Oder?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie Sie mitteilen, ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 06.05.2012 möglich. Demzufolge gehe ich davon aus, dass auch in jüngerer Vergangenheit ein gravierender Verkehrsverstoß begangen worden ist. Meiner Erfahrung nach ist eine 16-jährige Führerscheinsperre in der Praxis äußerst selten, dazu müsste schon deutlich mehr vorgefallen sein. Eine derart lange Sperre wäre theoretisch möglich, wenn Sie beispielsweise unter Alkoholeinfluss einen Unfall verschuldet haben, bei dem Menschen gravierend zu Schaden gekommen sind. In solch einem Fall wäre meiner Einschätzung nach eine MPU auch absolut rechtens, da es ja auch darum geht zu beurteilen, ob aktuell eine Gefahr von dem Fahrzeugführer ausgeht.
Hier bleibt also die Frage offen, ob es nicht in jüngerer Vergangenheit doch zu anderen Verkehrsdelikten gekommen ist. Hier sollte dann ein Anwalt Akteneinsicht beantragen und kann Sie auf dieser Grundlage umfassend beraten.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de