Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinen Einfluss auf die Verjährung einer Forderung des Insolvenzschuldners. Ausgehend von Ihrer Schilderung, die ein Entstehen der streitigen Forderung bereits im Jahr 2010 vermuten lässt, dürfte daher der Entgeltanspruch bei Beantragung des Mahnbescheids in der Tat verjährt gewesen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist