Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Da der Vertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde, muss der Netzbetreiber den Insolvenzverwalter auffordern, in den Vertrag einzutreten, § 103 InsO
.
Macht der Insolvenzverwalter von dem Wahlrecht nach § 103 InsO
keinen Gebrauch, endet der Vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Netzanbieter muss dann seine Forderung aus der Beendigung des Vertrages zur Insolenztabelle anmelden. Die Forderung unterliegt danach auch der Restschuldbefreiung.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Insolvenzverwalter den Vertrag mit dem Netzbetreiber aus der Insolvenzmasse freigegeben hatte. In diesem Fall haftet der Vertragspartner weiter für etwaige Forderungen aus dem Vertrag mit dem Netzbetreiber.
Sollte keine Freigabe erfolgt sein, muss gegen die Forderung des Netzbetreiber mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgegangen werden, da die Forderung tituliert wurde.
Weiterhin sollten die Schufa informiert werden, dass die Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt. Weiterhin ist Widerspruch gegen die Eintragung bei der Schufa einzulegen. Die Schufa wird eine Anfrage bei dem Gläubiger stellen und die Eintragung zunächst vorläufig bis zur Klärung herausnehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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