Bei einer meiner Angestellten läuft im Januar der auf zwei Jahre beantragte Erziehungsurlaub aus. Eine angefragte Teilzeitbeschäftigung kann ich und muß ich ihr nicht anbieten, da ich weniger als 10 Mitarbeiter beschäftige. In ihre alte Vollzeitstelle, die ich ihr anbieten muß, will sie aus Zeitgründen nicht mehr. Wie sieht eine saubere Trennung aus? Was und welche Fristen muß ich hiefür beachten?
die genaue Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, ob die Trennung einvernehmlich erfolgen soll oder ob Ihre Angestellte trotz der Zeitgründe vorerst in Ihrem Unternehmen beschäftigt bleiben möchte.
1.)
Grundsätzlich dürfen Sie, solange die Elternzeit noch nicht beendet ist, nicht kündigen; § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
D.h. eine Kündigung dürfen Sie frühestens nach Ablauf der Elternzeit aussprechen. Die Kündigung richtet sich dann nach den allgemeinen, gesetzlichen Regeln (Kündigungsschutzgesetz etc) mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Ihre Angestellte ist bis dahin verpflichtet an Ihrer alten Vollzeitstelle zu arbeiten.
2.)
Ihre Angestellte dagegen kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen. Allerdings nur mit einer Frist von 3 Monaten; § 19 BErzGG.
Bestehen Sie jedoch nicht auf die Einhaltung dieser Frist ist eine einvernehmliche Trennung zum Ende der Elternzeit möglich.
Ihre Angestellte geht jedoch mit einer Eigenkündigung das Risiko einer Sperrfrist des Arbeitslosengeldes I ein.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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