Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie kann ich dies sicherstellen ?"
Indem Sie Ihre Buchführung nicht jährlich, sondern monatlich im Blick behalten.
Hierduch können Sie dann in gewissem Umfang Ihre Einnahmen und Ausgaben so steuern, dass Sie innerhalb der Zuverdienstgrenzen liegen.
Zudem gilt nach § 96a
I Satz 2 SGB VI, dass "ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt".
Frage 2:
"Verliere ich die Rente, wenn ich bsp. in einem Jahr durch die Unwägbarkeit die Grenze überschreite?"
Offenbar beziehen Sie eine volle Erwerbsminderungsrente.
Voll erwerbsgemindert nach § 43
II Satz 2 SGB VI ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Wenn Sie jetzt aber regelmäßig eine selbständige Tätigkeiten ausüben und dabei Schwierigkeiten haben die Zuverdienstgrenzen einzuhalten, werden Sie in der Regel nicht mehr als voll erwerbsgemindert eingestuft werden können. Ihr Rentenanspruch könnte damit tatsächlich verloren gehen.
Frage 3:
"Ist der Gesamtumsatz egal, oder ... ist dieser Mensch arbeitsfähig und verliert den Rentenanspruch? Gibt es Grenzen? Was ist zu beachten?"
Sie müssen hier zunächst einmal vorab mit dem Rentenversicherungsträger abklären, ob Ihnen die Aufnahme der gewünschten selbständigen Tätigkeit angesichts Ihrer konkret bezogenen Erwerbsminderungsrente überhaupt ohne nachteilige Folgen möglich ist.
Ansprechpartner wäre hier die
Deutsche Rentenversicherung
Hessen
Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main
Telefon
069 60520
Bestätigt man Ihnen, dass Ihre geplante Selbständigkeit keinerlei Auswirkungen auf Ihrer Einstufung hat, so müssten Sie lediglich wie oben beschrieben die für Sie geltende Zuverdienstgrenze einhalten.
Erzielen Sie dauerhaft Umsätze, die den Rentenversicherungsträger als Indiz für die Überschreitung der täglichen 3 Arbeitsstunden dienen können, so wird es sehr wahrscheinlich Probleme mit dem Rentenversicherungsträger geben.
Frage 4:
"oder muss dann ein gewisser Privatnutzungsteil abgezogen werden?"
Wenn der Wagen im Betriebsvermögen ist, dass ist selbstverständlich auch die Privatnutzung herauszurechnen. Entweder über die sog. 1 % Regel oder konkret durch Führung eines Fahrtenbuchs.
Was genau sinnvoll ist, wird Ihnen ein Steuerberater konkret berechnen können.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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