Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind im Allgemeinen nicht "verpflichtet", der Schule oder einem Arbeitgeber ein Führungszeugnis vorzulegen (Ausnahme: § 72a SGB VIII
), aber die Schule ist auch nicht verpflichtet, einen Vertrag mit Ihnen abzuschliessen, kann dies also von der Vorlage abhängig machen.
Gegen Sie ist ein "Zuchtmittel" nach dem JGG verhängt worden. Diese werden im Erziehungsregister (ein bes. Teil des Bundeszentralregisters) eingetragen, idR mit Vollendung des 24. Lj. entfernt und müssen nicht offenbart werden. Sie tauchen nicht im Führungszeugnis auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kann die Schule mir den Schulplatz wieder aberkennen wenn der Vertrag der Schule, sowie der Vertrag vom Arbeitgeber unterzeichnet ist und allen drei Parteien vorliegt?
Also steht meine Strafe nicht im "erweiterten" Führungszeugnis?
Das "einfache" habe ich vorliegen und dieses ist leer.
Auch habe ich Angst, dass ich am Ende der Ausbildung kein Examen erhalte.
In Betracht käme lediglich eine Anfechtung zB wegen "arglistiger Täuschung" aber - s.o. - Sie müssen ja denSachverhalt nicht offenbaren, also gibt es mE keinen Anfechtungsgrund.
Sie haben doch keine "Strafe" im Rechtssinne (Jugendstrafe) bekommen, sondern es wurde lediglich ein "Zuchtmittel" verhängt. Nein, das taucht nicht auf.
Ob Sie ein Examen "erhalten" hängt davon ab, ob Sie die Prüfungen bestehen, nicht vom Willen der Schule.