Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Löschung von Eintragungen im Führungszeugnis und Bundeszentralregister

| 14. November 2017 17:33 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgendem Sachverhalt erbitte ich Ihren kompetenten Rat sowie zu den gestellten Fragen fachkundige Antwort:

- am 12.10.2015 Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 2
- Geldstrafe, 90 Tagessätze
- zusätzlich Beschäftigungsverbot nach § 25 JArbSchG

1) Nach welchem Zeitraum werden die genannten Eintragungen aus den jeweiligen Führungszeugnisse getilgt?

2) Ist das Beschäftigungsverbot damit auch aufgehoben?

3) Ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Dauer ausgeschlossen?

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

14. November 2017 | 20:00

Antwort

von


(331)
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Eine Tilgung der Hauptstrafe aus dem Führungszeugnis erfolgt hier nach 3 Jahren gemäß § 34 BZRG . Grundsätzlich werden Geldstrafen mit bis zu 90 Tagessätzen dort nicht eingetragen. Dies gilt aber nicht für Sexualstraftaten wie dem § 174 StGB .

2. Das Beschäftigungsverbot wird nach 5 Jahren gelöscht und aufgehoben. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG und aus § 25 Abs. 1 JarbSchG.

3. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist nicht auf Dauer ausgeschlossen. Die Voraussetzungen richten sich nach § 7 Beamtenstatusgesetz. Nach Löschung aus Ihrem Führungszeugnis können Sie grundsätzlich wieder Beamter werden. Dies gilt allerdings nicht für den Bereich als Beamter in der Justiz.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2017 | 23:21

Sehr geehrter Herr Dietrich,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Der Zeitraum gilt jeweils ab dem Tag der Urteilsverkündung, richtig?

Wird das Beschäftigungsverbot nur im Bundeszentralregister fünf Jahre verbleiben oder auch im Führungszeugnis? Mir geht es darum, ob ich mich bereits nach 3 Jahren "Pause" mit einem "sauberen" Erweiterten Führungszeugnis erneut um ein Referendariat im Schuldienst bewerben kann oder noch weitere zwei Jahre warten muss?

Hochachtungsvoll,
ein Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2017 | 23:43

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

1. Ja, die Frist beginnt mit der Urteilsverkündung. Dies folgt aus § 36 BZRG .

2. Das Beschäftigungsverbot verbleibt für fünf Jahre im Führungszeugnis.

Im staatsanwaltschaftlichen Register verbleiben die Eintragungen noch erheblich länger. Auf dieses haben die Schulbehörden jedoch keinen Zugriff.

Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. November 2017 | 23:22

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Kurz und verständlich. So wie ich es mir vorgestellt habe.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Alexander Dietrich »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. November 2017
5/5,0

Kurz und verständlich. So wie ich es mir vorgestellt habe.


ANTWORT VON

(331)

Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht