Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss unterschieden werden zwischen Eintragungen, die im Bundeszentralregister enthalten sind und solchen, die im Führungszeugnis stehen. Hierfür gibt es verschiedene Tilgungsfristen. Für Eintragungen im Führungszeugnis gelten kürzere Fristen als für Eintragungen im Bundeszentralregister.
Die Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, richten sich nach § 34 BZRG
. Demnach beträgt die Frist 3 Jahre bei Verurteilungen zu
1.
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174
bis 180
oder 182
des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
Für Sie ist § 34 Abs. 1, Ziffer 1b) relevant, da die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und diese nicht mehr als 1 Jahr betrug. Die Frist beträgt demnach 3 Jahre und ist bereits abgelaufen, wenn keine weiteren Eintragungen vorhanden sind, wovon ich nach Ihren Schilderungen ausgehe.
Ich empfehle Ihnen wegen der Kürze der Zeit folgendes Vorgehen:
Sie können sich das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5, S. 3 BZRG
an das für ihren Wohnort zuständige Amtsgericht schicken lassen. Dort können Sie dann Einsicht nehmen und prüfen, ob Einträge vorhanden sind. Je nach Sachlage können Sie dann entscheiden, ob das Zeugnis an den künftigen Arbeitgeber weitergeleitet werden soll oder nicht.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Vielen Dank für die Antwort. Es wurde speziell das erweiterte Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30a Abs. 1 BZRG verlangt. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dürfte das Führungszeugnis frei von Eintragungen, demnach sein. Es ist auch seither nichts mehr vorgekommen. Wenn noch etwas drin steht kann man die Löschung demnach verlangen.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie haben mich richtig verstanden. Das (erweiterte) Führungszeugnis sollte frei von Eintragungen sein. Eine Löschung von Eintragungen ist so nicht möglich, jedoch kann Berichtigung der Eintragung im BZR beantragt werden. Bis dahin sind die Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin