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Erweitertes Führungszeugnis - Eintragungen

| 25. Februar 2012 12:41 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

im April 2004 wurde ich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung (3 Jahre)ausgesetzt. Die Strafe wurde nach §§ 242 , 53 StGB angesetzt. Die Bewährungsfrist ist am 01.04.2007 abgelaufen und die Strafe erlassen. Jetzt habe ich eine Anstellung zum 1.04.12 erhalten. Diese wollen allerdings ein erweitertes Führungszeugnis, das am Ordnungsamt zu stellen ist. Ist im erweiterten Führungszeugnis dieses noch enthalten oder bereits gelöscht. Es hängt viel für meinen beruflichen Werdegang ab. Weiß daher nicht, ob ich die Stelle dann annehmen kann.
Wenn ich Zusage und das Führungszeugnis zur Erstellung noch 3 Wochen benötigt wird. Wie soll ich vorgehen?

Eingrenzung vom Fragesteller
25. Februar 2012 | 12:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst muss unterschieden werden zwischen Eintragungen, die im Bundeszentralregister enthalten sind und solchen, die im Führungszeugnis stehen. Hierfür gibt es verschiedene Tilgungsfristen. Für Eintragungen im Führungszeugnis gelten kürzere Fristen als für Eintragungen im Bundeszentralregister.

Die Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, richten sich nach § 34 BZRG . Demnach beträgt die Frist 3 Jahre bei Verurteilungen zu
1.
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.

Für Sie ist § 34 Abs. 1, Ziffer 1b) relevant, da die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und diese nicht mehr als 1 Jahr betrug. Die Frist beträgt demnach 3 Jahre und ist bereits abgelaufen, wenn keine weiteren Eintragungen vorhanden sind, wovon ich nach Ihren Schilderungen ausgehe.

Ich empfehle Ihnen wegen der Kürze der Zeit folgendes Vorgehen:
Sie können sich das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5, S. 3 BZRG an das für ihren Wohnort zuständige Amtsgericht schicken lassen. Dort können Sie dann Einsicht nehmen und prüfen, ob Einträge vorhanden sind. Je nach Sachlage können Sie dann entscheiden, ob das Zeugnis an den künftigen Arbeitgeber weitergeleitet werden soll oder nicht.

Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.



Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2012 | 17:17

Vielen Dank für die Antwort. Es wurde speziell das erweiterte Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30a Abs. 1 BZRG verlangt. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dürfte das Führungszeugnis frei von Eintragungen, demnach sein. Es ist auch seither nichts mehr vorgekommen. Wenn noch etwas drin steht kann man die Löschung demnach verlangen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2012 | 20:44

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie haben mich richtig verstanden. Das (erweiterte) Führungszeugnis sollte frei von Eintragungen sein. Eine Löschung von Eintragungen ist so nicht möglich, jedoch kann Berichtigung der Eintragung im BZR beantragt werden. Bis dahin sind die Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2012 | 13:22

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