Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Bei der Adoption Volljähriger ist die Einwilligung der Eltern nach § 1768 I 2 BGB
dann nicht erforderlich, wenn die Wirkungen wie bei Minderjährigen nicht eintreten sollen, d.h. wenn die die vorherigen Verwandtschaftsverhältnisse durch die Annahme nicht aufgelöst werden (§ 1770 Abs. 2 BGB
).
Wenn die Annahme Volljähriger die Wirkungen wie bei Minderjährigen nach § 1772 BGB
haben soll, kommt es gemäß § 1755 BGB
zum Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem leiblichen Elternteil, mit der Folge, dass Unterhalts- und Erbansprüche betroffen werden. Nachdem die Adoptionsentscheidung weiterhin unanfechtbar ist, darf die Annahme gem. § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB
dann nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Um ihre Interessen im Verfahren darlegen zu können, müssen die Eltern von dem Annahmeverfahren in Kenntnis gesetzt werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 243
).
Der leibliche Vater der Anzunehmenden ist im Ergebnis von den Wirkungen der Minderjährigenannahme in seinen Rechten betroffen, so dass ihm nach Art. 103 GG
rechtliches Gehör zu gewähren ist. Andererseits ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, bei gewichtigen Gründen von einer Verfahrensbeteiligung abzusehen. Dem steht auch die genannte Bundesverfassungsgerichtsentscheidung nicht entgegen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerade auch diese Frage geprüft, aufgrund der Umstände des zugrundeliegenden Falles jedoch das Vorliegen rechtfertigender Gründe für das Absehen des betroffenen Elternteils an der Verfahrensbeteiligung verneint. In dem von Ihnen geschilderten Fall werden meiner Auffassung nach jedoch voraussichtlich gute Aussichten bestehen, dass der Vater der Anzunehmenden nicht am Verfahren beteiligt wird. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn der Vater nachweislich auch gegenüber der Anzunehmenden gewalttätig geworden ist und ggf. weiter vorgetragen werden kann, dass die Anzunehmende während ihrer Bedürftigkeit von dem Vater nicht versorgt, sondern vielmehr vernachlässigt wurde und Unterhaltsansprüche daher verwirkt sind. Darüber hinaus sollte als „Rechtfertigungsgrund“ angegeben werden, dass die Adresse des Vaters ohnehin unbekannt sei und zudem befürchtet werden müsse, dass der Vater bei Kenntnis der Anschrift der Anzunehmenden diese bedrängen werde.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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Wir wollen eine Erwachsenenadoption nach § 1768/2 BGB, die vorherigen Verwandschaftsverhältnisse sollen nicht aufgelöst werden. Ist dann die Teilnahme des leiblichen Vaters (Adresse unbekannt) überhaupt erforderlich???
Sonntagsgrüße
Sehr geehrter Fragesteller,
nachdem Sie mitteilen, dass die Adoption nicht mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption ausgesprochen werden soll, wird zur Wahrung der Interessen des leiblichen Vaters dessen Anhörung und damit seine ` Beteiligung ´ am Verfahren nicht geboten sein. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör steht „nur“ demjenigen zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird. Bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu dem leiblichen Vater trotz der Adoption erhalten, werden jedoch weder unterhalts- noch erbrechtliche Ansprüche betroffen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
nachdem Sie mitteilen, dass die Adoption nicht mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption ausgesprochen werden soll, wird zur Wahrung der Interessen des leiblichen Vaters dessen Anhörung und damit seine ` Beteiligung ´ am Verfahren nicht geboten sein. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör steht „nur“ demjenigen zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird. Bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu dem leiblichen Vater trotz der Adoption erhalten, werden jedoch weder unterhalts- noch erbrechtliche Ansprüche betroffen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger