Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Vorschriften über die Adoption von Minderjährigen gelten bei der Volljährigenadoption sinngemäß (§ 1767 Abs. 2 BGB
). Anders als bei der Minderjährigenadoption kommt es allerdings wegen gegebener Volljährigkeit nicht darauf an, dass die Adoption dem Kindeswohl „dient", sondern ausreichend ist, dass eine Adoption „sittlich gerechtfertigt" ist, § 1767 Abs. 1 BGB
.
Allein der geringe Altersunterschied zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kann die sittliche Rechtfertigung wohl nicht ausschließen. Maßgebend wird aber sein, ob eine Eltern-Kind-Beziehung in Betracht kommt und dem könnte der geringe Altersunterschied tatsächlich entgegen stehen. Denn normaler Weise soll der Altersabstand der normalen Generationenfolge entsprechen. Bei einem geringen Altersunterschied werden daher grundsätzlich die Motive für die Adoption näher geprüft und es wird ausschlaggebend sein, dass tatsächlich familiäre Gründe ausschlaggebend sind.
So hat das Landgericht Bonn, FamRZ 2001, 120
zum Beispiel entschieden, dass ein geringer Altersunterschied ausgeglichen werden kann, z.B. wenn die adoptierende Schwester bei ihrem inzwischen volljährigen Bruder die Mutterstelle vertreten hat (das heißt selbst eine Adoption unter Geschwistern ist nicht ausgeschlossen).
Das Landgericht Mannheim, Die Justiz 1977, 134 hat trotz eines Altersunterschiedes von nur 11 Jahren wegen einer „geistig-seelischen Dauerverbundenheit" eine Adoption sittlich für gerechtfertigt gehalten.
Wenn also z.B. Ihr Mann bereits eine Art Vaterstelle seit längerem eingenommen hat und nun erst eine Adoption erfolgt, kann der geringe Altersunterschied kaum eingewandt werden. Anderenfalls wird es allerdings Schwierigkeiten geben können. Dann sind die gesamten Umstände zu betrachten.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
11. Oktober 2010
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15:04
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ergänzung vom Anwalt
11. Oktober 2010 | 15:09
Die hier automatisch erfolgende Verlinkung zeigt nicht jenes Urteil, sondern ein anderes unter gleicher Fundstelle (Zeitschrift für Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht, Jahrgang 2001, Seite 120).