Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, der Erbe kann als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB
) des Verstorbenen dessen Rechte geltend machen, also auch die über seinen Tod hinaus gültige Generalvollmacht widerrufen.
Nach der eben genannten Vorschrift kann der Widerruf bereits mit dem Erbfall wirksam erklärt werden.
Der Widerruf ist gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären, und bedarf keiner besonderen rechtsgeschäftlichen Form, durch den Widerruf kommt die Vollmacht zum Erlöschen, siehe §§ 167
, 168 BGB
. Zu Beweiszwecken ist ein Einschreiben allerdings empfehlenswert.
Eine Anzeige des Widerrufs an beteiligte Dritte (gegenüber denen der Generalbevollmächtigte im Namen des Verstorbenen Rechtsgeschäfte getätigt hat) ist hier rechtlich nicht erforderlich, um die Vollmacht im Innenverhältnis außer Kraft zu setzen, da bei einer Generalvollmacht nicht davon auszugehen ist, dass die Vollmacht durch Erklärung gegenüber den dritten Personen erteilt wurde (§ 170 BGB
), sondern durch (einmalige) Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten.
Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 172 Abs. 2 BGB
von der Vollmachtsurkunde nach außen hin immer noch Gebrauch gemacht werden kann. Deshalb sollte der Erbe seinen Anspruch auf Herausgabe der Urkunde gegenüber dem Bekannten des Erblassers geltend machen, was dieser allerdings bis zur Erteilung eines Erbscheins verweigern könnte. Nötigenfalls kann die Vollmachtsurkunde aber auch durch öffentliche Bekanntmachung nach § 176 BGB
für kraftlos erklärt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich machen. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit, Rückfragen zu meiner Auskunft zu stellen, die ich Ihnen dann gerne beantworte.
Die von mir zitierten Vorschriften können Sie unter dem nachfolgend benannten Link nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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