Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet Ihr sämtliches verwertbares Vermögen zur Masse zu ziehen und nach Abzug der Kosten des Verfahrens, an die Gläubiger zu verteilen. Sobald dies geschehen ist, wird das Gericht das Insolvenzverfahren einstellen. Zukünftige, erst aufgrund Ihrer Steuererklärung evtl. entstehende Ansprüche, gehören nicht zur Masse.
Ab der Einstellung des Insolvenzverfahrens beginnt die restliche Laufzeit der Wohlverhaltensperiode. Während dieser Zeit hat der Verwalter ausschließlich Anspruch auf die von Ihnen aufgrund der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO
abgetretenen pfändbaren Bezüge aus Dienstverhältnissen und auf Herausgabe der Hälfte von zugeflossenen Erbschaften oder Schenkungen von Todes wegen (§ 295 InsO
). Zahlungen aufgrund von Steuererstattungsansprüche fallen nicht unter die Abtretungserklärung oder die Herausgabepflicht. Dies hat der BGH so auch in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH-Urt. v. 21.7.2005 – AZ: IX ZR 115/04
, ZVI 2005, 437
, 438)
Für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es also ausschließlich darauf an, wann die Steuererstattungsansprüche entstanden sind. Dies ist nach §§ 38 AO
, 36 Abs. 1 EStG
der Zeitpunkt des Ablaufs des Veranlagungszeitraums, also des jeweiligen Jahres für das die Steuererklärung eingereicht wird. Allerdings besteht zumindest die Aussicht darauf, dass nach Beendigung des Verfahrens evtl. Steuererstattungsansprüche vom Treuhänder nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nämlich das Verfahren beendet wurde und keine Nachtragsverteilung vom Gericht angeordnet worden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Diese Antwort ist vom 05.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
05.12.2006 | 11:57
Danke für die Information.
Eine Frage bleibt:
Der Ablaufs des Veranlagungszeitraums ist das Jahresende. Kann mich mein Insolvenzverwalter bzw. das Insolvenzgericht gesetzlich zwingen im Januar 2007, für 2005 und 2006 die Einkommenssteuererklärung zu machen, damit die Erstattung noch zur Masse gezogen werden kann oder kann ich mir hier 2 Jahre Zeit lassen.
C.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.12.2006 | 13:15
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können nicht zur Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung gezwungen werden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg