Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich festhalten, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Kenntnis der genauen Umstände und Daten des Kaufvertrags nicht möglich ist.
Grundsätzlich sind die Gewährleistung auf der einen Seite und die Garantie auf der anderen Seite zu unterschieden.
Die Gewährleistungsansprüche ergeben sich aus §§ 434
, 437 BGB
, die Garantie beruht regelmäßig auf einer Vereinbarung mit dem Händler oder der Hersteller, insoweit wäre es eine Herstellergarantie. Weder der Händler noch der Hersteller sind zur Übernahme einer Garantie verpflichtet. Die Gewährleistungsansprüche bestehen aber grundsätzlich von Gesetzes wegen und können regelmäßig auch nicht vollkommen ausgeschlossen oder zu sehr beschränkt werden.
2009 haben Sie einen Kaufvertrag über den Poolroboter gemäß § 433 BGB
geschlossen, ich nehme an, den Kaufvertrag haben Sie unmittelbar mit dem Händler als Verkäufer geschlossen, der nicht Ihr „übliche Händler" ist. Hierbei ist der Händler dann verpflichtet, Ihnen die mangelfreie Übergabe und Übereignung zu gewähren. Das Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Ihnen und dem Händler als Verkäufer. Der Hersteller ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Gewährleistungsansprüche sind daher dem Händler gegenüber geltend zu machen, nicht gegenüber dem Hersteller.
Sollte der Verkäufer auch eine Garantie übernommen haben, dann steht er regelmäßig unabhängig von einem Verschulden Ihrerseits für die Mangelfreiheit der gekauften Sache ein.
Der Hersteller kann lediglich in Anspruch genommen werden, wenn er eine Herstellergarantie übernommen hat. Einen Kaufvertrag haben Sie Ihren Angaben nach mit dem Hersteller wohl nicht geschlossen und haben keine Gewährleistungsrechte in dieser Hinsicht.
Im Jahr 2010 haben Sie dann Ihren Angaben nach die Garantie des Herstellers genutzt, der so dann die Verscheißteile getauscht hat. Insoweit dürfte unschädlich sein, dass Ihr üblicher Händler den Roboter für Sie eingeschickt hat, obwohl er nicht Kaufvertragspartner gewesen ist.
Ihrer Sachverhaltsschilderung fehlen Angaben zu den Reparaturarbeiten im Jahr 2012. Sind diese Arbeiten im Rahmen der Geltendmachung einer Garantie oder Gewährleistung oder lediglich aus Kulanz durchgeführt worden wer hat diese vorgenommen? Es hört sich jedoch danach an, als hätten Sie die Kosten selbst getragen.
Es bestand Ihren Angaben nach zu urteilen im Jahre 2013, also nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist nach dem Kauf im Jahre 2009, kein Gewährleistungsrecht in Form der Nacherfüllung, des Schadensersatzes, der Minderung oder des Rücktrittsrechts mehr.
Die genauen Garantiebedingungen sind aus Ihren Angaben leider nicht ersichtlich, so dass ich keine Beurteilung abgeben kann, ob Sie im Jahre 2013 noch einen Garantieanspruch gegen den Hersteller haben.
Wenn mit dem Händler also im Rahmen der Garantiebedingungen vereinbart worden ist, dass auf neue Ersatzteile lediglich eine einjährige Garantie besteht, dann hat das mit der Gewährleistung nichts zu tun. Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche müssen Sie sich daher nach wie vor an den Vertragspartner, also regelmäßig den unmittelbaren Verkäufer bzw. Händler richten, da Sie mit ihm den Kaufvertrag geschlossen haben. Meiner Ansicht nach ist es daher sein gutes Recht, einen vollständigen Kostenersatz lediglich auf einjähriger Garantiebasis zu gewähren und ansonsten die vollständige Kostentragung abzulehnen und allenfalls einzelne kostenlose Leistungen aus Kulanz durchzuführen.
Grundsätzlich ist es also gerechtfertigt, falls der Hersteller lediglich eine einjährige Garantie übernommen hat, dass dieser nach Ablauf keine Ersatzteile mehr kostenlos austauscht.
Hinsichtlich der Gewährleistung von 24 Monaten müssten Sie sich an den Verkäufer richten, da die Gewährleistungspflichten lediglich den Kaufvertragspartner treffen können, nicht jedoch den Hersteller, wenn Sie nicht gerade unmittelbar von diesem die Teile gekauft haben.
Insoweit weise ich noch darauf hin, dass die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen erneut beginnt zu laufen, wenn eine Nacherfüllung stattgefunden hat. Das bedeutet, hätten Sie kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren seit dem Kauf 2009 Ihre Gewährleistungsrechte in Form der Nacherfüllung geltend gemacht und hätte der Verkäufer die Teile gegen neue Ersatzteile ausgetauscht, so hätte die Frist neu begonnen und Sie hätten weitere 2 Jahre hinsichtlich der Neuteile. Diese Verjährungsfrist würde dann weitere zwei Jahre nach Nacherfüllung enden, also 2013. Mangels Kenntnis der genauen Daten kann es genauer nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich die Möglichkeit habe, diese auszuräumen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Pilarski,
zunächst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider komme ich erst heute dazu, hierauf zu reagieren (Erkältungswetter).
Ich nutze die Chance der Nachfrage, da mich vor allem folgender Punkt interessiert:
Bei der Reparatur 2012 war der Roboter knapp aus der Gewährleistung heraus. Daher wurde die Reparatur auch gegen Berechnung ausgeführt.
Bei dem kostenvoranschlag in 2013 sind nun diverse Verschleißteile zu erneuern und eben die bereits in 2012 erneuerter Motorbox (also der Motor). Gilt für diesen, als Neuteil eingebauten Motor, nicht auch eine Gewährleistung von 24 Monaten?
Das die einjährige Garantie freiwillig vom Hersteller ist, habe ich verstanden. Doch wie schaut es bei solchen Ersatzteilen mit der Gewährleistung aus?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ihre Angaben klingen danach, als hätten Sie im Jahr 2013 hinsichtlich der Reparatur der oben genannten Teile einen neuen, selbstständigen Vertrag abgeschlossen, wenn diese Arbeiten weder im Rahmen einer Garantie oder Gewährleistung durchgeführt worden sind.
Es kommt auf die konkreten Umstände an, um was für einen Vertrag es sich handelt. Grundsätzlich handelt es sich bei Reparaturarbeiten um Werkverträge im Sinne des § 631 BGB
. Sind solche Reparaturarbeiten als Werk mangelhaft, so stehen dem Besteller Mängelansprüche im Sinne des § 634 BGB
. Diese Ansprüche verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
grundsätzlich in zwei Jahren beginnend ab der Abnahme der Sache.
Es kommt aber wie gesagt im Ergebnis darauf an, ob tatsächlich Reparaturarbeiten durchgeführt werden oder ob der Schwerpunkt des Vertrags im Kauf lag, dann würden die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gelten, bei denen die Verjährung jedoch auch zwei Jahre beträgt.
Ich hoffe, ich konnte die Unklarheiten nunmehr beseitigen. Sollten Sie die Sache weiter verfolgen wollen, so kann ich Ihnen bei direkter Beauftragung gerne anbieten, ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben an den Händler bzw. Werkunternehmer zu verfassen, mit dem Sie die Reparaturarbeiten vereinbart haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt