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Errichtung einer Mobilfunkstation

4. März 2007 18:00 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Seit einigen Jahren wohne ich - Rentner - in einer strukturschwachen, ländlichen Umgebung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zwischen zwei Dörfern. Hauptsächlich wohnen hier verstreut Landwirte (kleinere Höfe), Arbeiter und ältere Leute. Als ich im Spätherbst 06 von einem längeren Urlaub zurückkehrte, teilte mir ein entfernt wohnender Nachbar mit, daß in unmittelbarer Nähe meines Hauses eine Funkstation von E-Plus errichtet werden solle. Auf Nachfrage wurde ich gewahr, daß es sich um ein priviligiertes Vorhaben handele.

Ich legte beim zuständigen Landkreis, der die Baugenehmigung erteilte, am 25.11.06 Widerspruch ein, da der Wert meines Hauses durch die Mobilfunkstation mindestens halbiert würde und da im umliegenden Bereich ausreichender bis guter Handyempfang mit E-Plus bestehe. Vielleicht hätte man von vereinzelten "Funklöchern" (etwas schlechterer Empfang) sprechen können. Am 28.11.06 ließ sich der Landkreis schriflich von einem Planungsbüro bestätigen, daß das gesamte Gebiet durch E-Plus-Mobilfunk "unversorgt" sei. Dies entsprach nicht der Wahrheit. Bislang erhielt ich auf meinen Widerspruch keine Antwort.

Aus der Baugenehmigung (27.09.06) geht hervor, daß es sich um den "Neubau einer Funkstation" handelt. Aus der Standortbescheinigung (26.09.06) ergibt sich, daß am Gesamtstandort bereits 4 Funkanlagen am 26.09.06 bestanden haben; alle GSM (Handy und SMS). Vom zuständigen Landkreis erfuhr ich, daß es sich bei dem neuen Turm vermutlich um eine UMTS-Anlage handeln könne. Mehr wisse man nicht. Die Höhe der zu erwartenden Frequenz sei dem Landkreis ebenfalls nicht bekannt.

Der Funkturm wurde Ende Februar 07 errichtet.

1. Kann ich den Landkreis oder die Firma E-Plus im Falle eines Verkaufes meines Hauses wegen der erheblichen Wertminderung regreßpflichtig machen?

2. Muß der Landkreis mir darüber Auskunft erteilen können, um welche Art von Funkturm es sich konkret handelt (Frequenz; UMTS)?

3. Muß der Landkreis auf meinen schriftlichen Widerspruch begründet antworten? Falls ja, in welcher Frist?

4. Darf E-Plus den knapp 40 Meter hohen Turm an andere Anbieter vermieten (Aufrüsten mit mehreren Antennen)?

4. März 2007 | 18:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu Ihren Fragen:

1) Wenn die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt wurde, ist ein Schadensersatzanspruch mangels Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Weder der Landkreis, noch die Firma E-Plus haben dann nämlich rechtswidrig in Ihr Eigentum eingegriffen.

2) In welchem Frequenzbereich der Sendemast arbeitet wird Ihnen der Landkreis, wenn das aus der Baugenehmigung nicht hervorgeht, nicht mitteilen brauchen, da dies allein Sache des Betreibers ist und bauordnungsrechtlich nicht relevant sein wird.

3) Gem. § 73 VwGO ist über den Widerspruch, sofern die Behörde ihm nicht abhilft, in Form eines Widerspruchsbescheides zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

Eine Frist für die Entscheidung über den Widerspruch gibt es unmittelbar nicht. Sollte die Behörde aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Widerspruch entscheiden, können Sie gem. § 75 VwGO eine sog. Untätigkeitsklage erheben. Diese ist frühestens 3 Monate nach Einlegung des Widerspruchs zulässig, so daß Sie der Behörde diese 3 Monate auf jeden Fall zubilligen müssen.

4) Sofern die Baugenehmigung nicht mit einer entsprechenden Auflage verknüpft wurde oder weitere Antennen als Ausbau genehmigungspflichtig sind, was konkret zu prüfen wäre, wird E-Plus den Turm auch anderen Anbietern zur Verfügung stellen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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