Sehr geehrter Ratsuchende,
1.
Eine Berechnung der Witwenrente ist auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt möglich:
Auf Hinterbliebenenrenten wird eigenes bzw. selbst erworbenes Einkommen teilweise angerechnet. Hierzu zählt neben Arbeitseinkommen auch Ihre eigene Versichertenrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € 1.000.
Einkommen, das aus eigener Beitragsleistung stammt, so wie Ihre Betriebsrente (ZVK-Rente) in Höhe von € 200 wird dagegen bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt.
Dies ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 18a des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit das Einkommen das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§ 97 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI
).
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdienenden für ein Jahr entspricht. In den alten Bundesländern beträgt er seit dem 1.7.2003 € 26,13, in den neuen Bundesländern € 22,97.
Hieraus ergibt sich ein Freibetrag von € 689,83 (alte Bundesländer), bzw. € 606,41 (neue Bundesländer).
Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, monatlich um € 146,33 in den alten und € 128,63 in den neuen Ländern (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
) – in meiner Berechnung lasse ich diesen Punkt zunächst außer Acht, da mir entsprechende Angaben nicht vorliegen.
Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI
).
Aus Ihrer Altersrente in Höhe von € 1.000 sind demnach € 689,83 anrechnungsfrei (alte Bundesländer). Es verbleiben somit € 310,17, von denen 40%, also € 124,07 in Abzug zu bringen sind. Ihre Witwenrente beträgt dann nach Ihrem Beispiel € 325,93
(€ 450 weniger € 124,97).
Leben Sie in den neuen Bundesländern, beträgt Ihre Witwenrente folglich € 292,56
.
2.
Unter die beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung fällt Ihre gesetzliche Rente nebst Witwenrente (§ 226 Nr. 2
, 228 SGB V
), sowie auch Ihre Versorgungsbezüge aus der ZVK-Rente (§§ 226 Nr.3
, 229 SGB V
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
ich bedanke mich für die zügige Antwort.
Ich war davon ausgegangen, dass vor Abzug des Freibetrags von der Bruttorente noch ein Abzug vorgenommen werden würde. Das ist wohl nicht der Fall.
Aber zur KV wüsste ich gern, ob die Beitragshöhe für eigene Rente, ZVK und Witwenrente gleich ist.
Und gibt es Absichten, Gesetze zu verändern, die die Witwenrente verändern könnten?
Mit Gruß
Sehr geehrter Ratsuchende,
Für die Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen wird – wie auch bei Arbeitseinkommen – von der Brutto-Leistung ausgegangen. Bei Renten und Versorgungsbezügen gilt aber ein niedrigerer Beitragssatz. Im Übrigen werden alle Einkünfte gleichermaßen berücksichtigt. In Ihrem Fall sind die drei verschiedenen Renten zusammenzurechnen und unterfallen dem gleichen Beitragssatz.
Die Witwenrente wurde bereits mit Wirkung zum 01.01.2002 „beschnitten“, insbesondere wird diese nur noch für die Dauer von zwei Jahren gewährt (§ 46 Abs. 1 SGB VI
). Diese Änderung betrifft Sie aber nicht, da Ihr Ehegatte bereits vor dem 01.01.2002 verstorben ist (§ 242a Abs. 1 SGB VI
). Sie genießen also noch den Vertrauensschutz des alten Hinterbliebenenrechts.
Weitere Änderungen sind derzeit meines Wissens nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt