Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 224 Absatz 1 StGB
droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe gibt es bei der gefährlichen Körperverletzung nicht. Die Vorwürfe sind ernster Natur und sollten von Ihnen nicht auf die leichter Schulter genommen werden. Wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, dann sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, sondern unbedingt einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen. Aus der Ermittlungsakte kann er dann erkennen, ob und welche Beweise vorhanden sind, Zeugen vorhanden sind etc., welche Taten Ihnen konkret vorgeworfen werden und die weitere Vorgehensweise strategisch vorbereiten und mit Ihnen absprechen. Erst nach Akteneinsicht ist zu entscheiden, ob und wie eine Einlassung erfolgen kann. Auch kann man erst dann sagen, ob nicht evtl. ein minder schwerer Fall vorliegt, falls die von Ihnen geschilderte Sachlage nicht schon Notwehr rechtfertigen würde. Es hängt also von den Ermittlungsergebnissen ab. Sie und Ihr Freund sollten daher unbedingt einen Anwalt beauftragen. Hiermit können Sie aber durchaus warten, bis Sie Post von der Polizei erhalten. In jedem Fall sollten Sie nicht einlassen, ohne vorher einen Kollegen konsultiert zu haben.
Sehr gerne können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte.
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