Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Handlungen Ihres Bruders, insbesondere die Tatsache, dass er Ihren Kopf auf eine steinerne Fensterbank geschlagen hat, könnten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr.5 StGB
„mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung „ erfüllen. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Strafzumessung richtet sich nach § 46 StGB
:
"§ 46
Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden."
Wenn Ihr Bruder noch nicht vorbestraft ist, so wird die Strafe wahrscheinlich zur Bewährung ausgesetzt werden.
Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass es sich lediglich um eine einfache Körperverletzung handelt, so beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die Entscheidung, ob Sie Anzeige erstatten sollen oder nicht, kann ich Ihnen nicht abnehmen. Aufgrund der Schwere der Verletzungen, die Sie davon getragen haben und der Wiederholungsgefahr würde ich an Ihrer Stelle jedoch nicht davon absehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Grüss Gott,
Das Problem an der Sache ist, dass er behaupten wird, ich wäre zuerst handgreiflich geworden, was nicht stimmt. Dagegen spricht meiner Meinung nach aus Sicht des Richters v.a. dass er keine Verletzungen davongetragen hat. Auch befürchte ich, dass meine Mutter aussagen wird, dass ich schon lange einen "Hass" auf meinen Bruder hege und quasi selbst schuld bin (was allerdings auch nicht stimmt; nach dem ersten Vorfall habe ich ihr gegenüber allerdings verlauten lassen, dass ich schon ziemlichen Groll gegen ihn hege). Mein Vater wird sich wahrscheinlich ähnlich verhalten. Von Seiten meines Bruders kamen bisher keine Versuche der Wiedergutmachung; nur Häme dass ich "blute wie blöd" und er keine Verletzungen davongetragen hat. Mein Bruder ist bisher nicht vorbestraft. Wie denken sie würde das Urteil mit diesen zusätzlichen Informationen ausfallen? Ich hoffe, sie können mir noch einmal helfen. Vielen Dank.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Verletzungen, die Ihr Bruder Ihnen zugefügt hat, sind keinesfalls mehr von Notwehr gedeckt und sprechen für sich. Da es für den Vorfall selbst keine Zeugen gibt, werden Ihre Mutter und Ihr Vater auch nicht als Zeugen geladen werden. Wichtig ist, was Sie Ihrem Arzt erzählt haben. Lassen Sie sich umgehend ein Attest ausstellen. Damit er eventuell als Zeuge aussagen kann, müssen Sie ihn auch von seiner Schweigepflicht entbinden.