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(Gefährliche) Körperverletzung - Sehr Dringend!

19. Juli 2006 16:53 |
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Strafrecht


Beantwortet von


18:25

Grüss Gott,
Gestern, am 18.7.2006 ereignete sich folgendes: Ich brach um ca. 16.50 zum Schwimmen auf (mit dem Fahrrad) und stellte dabei fest, das mein in unserem Schuppen stehendes Fahrrad auf dem Boden lag und dass Kettenschutz und Lenker zerstört bzw. beschädigt waren. Ich hatte dabei sofort meinen Bruder in Verdacht, da er kurz vorher sein Fahrrad aus dem Schuppen geholt hatte und mir dabei ein erheblicher Geräuschpegel aufgefallen war. Als ich gegen 19.20 vom Schwimmen zurückgekehrt bin, stellte ich ihn zur Rede. Ich erhielt hierbei aber nur vulgäre Ausdrücke als Antwort. Da ich sehr aufgebracht war, beschimpfte ich ihn als "Fettsack" und gab ihm einen sanften Schlag auf den Oberarm und verließ den Raum. Dabei stand er auf, packte er mich rücklings und verpasste mir einen schweren Faustschlag an die Schläfe, wodurch ich fast bewusstlos wurde. Anschließend packte er meinen Kopf und schlug ihn mit voller Wucht gegen die Ecke einer steinernen Fensterback, wobei ich eine ca. 5cm lange Platzwunde am Kopf davontrug. Anschließend ging die Prügelei noch einige Zeit sehr heftig weiter (unter anderem drückte er mir seine Finger heftig in beide Augen und schlug meinen Kopf gegen die Wand), bis es mir gelang ihn zu Boden zu ringen und zum Aufhören zu bewegen.
Meine Bilanz: Bruch der Augenhöhle, mehrere Beulen an Schläfe und Stirn sowie besagte 5cm lange Platzwunde. Er selbst trug kaum bzw. keine Blessuren davon, da ich darauf achtete ihm keine schweren Verletzugen beizubringen. Ich bin nicht sofort zur Polizei gegangen, da es ja immerhin mein Bruder ist. Allerdings war ich seit Gestern Abend praktisch dauerhaft in ärtlicher Behandlung, habe Schmerzen am Auge sowie Kopfschmerzen.
Ich bin 21 Jahre alt (Student) und mein Bruder 19 Jahre alt. Für den Vorfall selbst gibt es keine Zeugen, da meine Eltern nicht zu Hause waren. Ich bin nicht sofort zur Polizei gegangen, da es ja immerhin mein Bruder ist. Allerdings habe ich schwere Verletzungen davongetragen und meine Eltern wollen die Sache wahrscheinlichn unter den Tisch kehren. Vor 2 Wochen wurde ich ebenfalls in ähnlicher Weise von ihm angegriffen, allerdings trug hierbei keiner Verletzungen davon.
Welches Strafmaß erwartet ihn bzw. soll ich Anzeige erstatten oder nicht? Ich hoffe sie können mir weiterhelfen.

19. Juli 2006 | 17:26

Antwort

von


(204)
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


Die Handlungen Ihres Bruders, insbesondere die Tatsache, dass er Ihren Kopf auf eine steinerne Fensterbank geschlagen hat, könnten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr.5 StGB „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung „ erfüllen. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Strafzumessung richtet sich nach § 46 StGB :


"§ 46
Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden."

Wenn Ihr Bruder noch nicht vorbestraft ist, so wird die Strafe wahrscheinlich zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass es sich lediglich um eine einfache Körperverletzung handelt, so beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Die Entscheidung, ob Sie Anzeige erstatten sollen oder nicht, kann ich Ihnen nicht abnehmen. Aufgrund der Schwere der Verletzungen, die Sie davon getragen haben und der Wiederholungsgefahr würde ich an Ihrer Stelle jedoch nicht davon absehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2006 | 17:40

Grüss Gott,
Das Problem an der Sache ist, dass er behaupten wird, ich wäre zuerst handgreiflich geworden, was nicht stimmt. Dagegen spricht meiner Meinung nach aus Sicht des Richters v.a. dass er keine Verletzungen davongetragen hat. Auch befürchte ich, dass meine Mutter aussagen wird, dass ich schon lange einen "Hass" auf meinen Bruder hege und quasi selbst schuld bin (was allerdings auch nicht stimmt; nach dem ersten Vorfall habe ich ihr gegenüber allerdings verlauten lassen, dass ich schon ziemlichen Groll gegen ihn hege). Mein Vater wird sich wahrscheinlich ähnlich verhalten. Von Seiten meines Bruders kamen bisher keine Versuche der Wiedergutmachung; nur Häme dass ich "blute wie blöd" und er keine Verletzungen davongetragen hat. Mein Bruder ist bisher nicht vorbestraft. Wie denken sie würde das Urteil mit diesen zusätzlichen Informationen ausfallen? Ich hoffe, sie können mir noch einmal helfen. Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2006 | 18:25

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Verletzungen, die Ihr Bruder Ihnen zugefügt hat, sind keinesfalls mehr von Notwehr gedeckt und sprechen für sich. Da es für den Vorfall selbst keine Zeugen gibt, werden Ihre Mutter und Ihr Vater auch nicht als Zeugen geladen werden. Wichtig ist, was Sie Ihrem Arzt erzählt haben. Lassen Sie sich umgehend ein Attest ausstellen. Damit er eventuell als Zeuge aussagen kann, müssen Sie ihn auch von seiner Schweigepflicht entbinden.

ANTWORT VON

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