Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach § 84 II 2 AufenthG
tritt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein, wenn der Verwaltungsakt, hier die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Die Aufhebung bewirkt, dass der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
Demnach liegt hier also m. E. keine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes vor.
Dennoch haben Sie keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis (oder) -Daueraufenthalt EG. Zum einen bestimmt § 16 II 2 AufenthG
, dass § 9 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis) nicht anwendbar ist, zum anderen müssen Sie auch für die Daueraufenthalt EG bei Antragstellung im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck oder aus humanitären Gründen erteilt wurde. Es darf also keine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken vorliegen.
Für ausländische Studenten, die nach Abschluss Ihres Studiums eine Festanstellung finden und einen diesbezüglichen Aufenthaltstitel zu Erwerbstätigkeit bekommen, ist es dann in der Regel leichter, sich einbürgern zu lassen, da im Rahmen der Einbürgerung die Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in den meisten Bundesländern angerechnet werden. Für eine Niederlassungserlaubnis wären dann wieder erneut fünf Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Danke für die Info, aber ich möchte Sie bitte genauer meine Ausführungen zu lesen. Ggf. behalte ich mir das das Recht erneut eine Nachfrage zu stellen, da den ersten Freischuss verpufft wurde.
1. Es hat unumstritten eine Unterbrechung stattgefunden, da ich meine Klage zurückgezogen habe. Das wollte ich hier nicht diskutieren.
2. Ich habe die "Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG" nach EU-Richtlinie 2003/109/EG beantragt und nicht die deutsche Niederlassungserlaubnis beantragt.
3. Ich bin momentan kein Student, sondern habe § 18 AufenthG
seit 04.2006 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Firma. Ob ich die übrigen Voraussetzungen für die EU-Richtlinie 2003/109/EG erfülle, möchte ich hier auch nicht diskutieren.
Die einzige Frage, die ich stelle ist: Darf die ABH entscheiden, ohne auf die Ermessensklausel § 85 AufenhtG einzugehen?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausübt, z.B. weil sie nicht erkennt, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht, dann handelt es sich um einen Ermessensausfall, auch Ermessennichtgebrauch genannt.
Die Vernachlässigung der Unterbrechung ist nicht zwingend. Das Ermessen kann Gründe, Umstände und Dauer der Unterbrechung wie Dauer des sonstigen Aufenthaltes berücksichtigen. Vor allem ist maßgeblich, ob den Ausländer an der Unterbrechung ein Verschulden trifft und welche Folgen die Unterbrechung für den weiteren Aufenthalt hätte.
Die Ausländerbehörde ist nicht verpflichtet, die Unterbrechung der Aufenthaltszeit außer Betracht zu lassen, muss jedoch begründen, warum von § 85 AufenthG
kein Gebrauch gemacht wird. Wird die Möglichkeit gar nicht berücksichtigt, so liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, der die Entscheidung rechtswidrig macht.