Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 16 IV AufenthG
kann nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes bis zu einem Jahr verlängert werden.
Mit diesem Aufenthaltstitel, § 16 IV AufenthG
, darf eine (Neben)-Beschäftigung nur ausgeübt werden darf, wenn die Bundesagentur für Arbeit diesbezüglich Ihre Zustimmung erteilt hat.
Je nach Praxis der Ausländerbehörden wird dieser Aufenthaltstitel direkt für ein Jahr erteilt oder lediglich für drei Monate, so dass dann regelmäßig erneut vorgesprochen werden muss.
Es müssen immer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, gegebnen sein gemäß § 5 AufenthG
.
Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes ist auch durch eine Verpflichtungserklärung eines Dritten möglich. Der Dritte muss natürlich über ausreichende Mittel verfügen. Vorausgesetzt wird dabei ein Nettoeinkommen von ca. 1800 €.
Ansonsten muss der Ausländer über mindestens so viele Mittel verfügen, wie dies beim Bezug von Sozialleistungen der Fall wäre. (ca. 800 € monatlich)
Schließlich kann Ihr Freund sich jetzt schon auf Arbeitssuche begeben. Sobald er ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen kann, ist es auch einen Tag vor Ablauf des Studentenvisums noch möglich eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbstätigkeit zu beantragen. Die Ausländerbehörde lässt dann von der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsmarktprüfung durchführen. Insgesamt kann der ganze Prozess zwei Monate dauern. Für die Übergangszeit wird Ihrem Freund dann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Sollte die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht erteilt werden, so kann immer noch eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragt werden und dann damit die Arbeitssuche fortgesetzt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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