Sehr geehrte Frau Kollegin,
gerne beantworte ich Ihnen kurz Ihre Fragen:
Wie viel beträgt die Honorarsumme für die 1. Instanz?
In einem normalen Verfahren mit mündlicher Verhandlung fallen folgende Gebühren an (wobei ich von einer Beauftragung nach dem 01.08.2013 ausgehe und eine Anrechnung aufgrund etwaiger vorgerichtlicher Tätigkeit unberücksichtigt lasse):
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2
, 13 RVG
, Nr. 3100 VV RVG: 2.395,90
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2
, 13 RVG
, Nr. 3104 VV RVG: 2.211,60 €
Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
Zwischensumme netto: 4.627,50 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG: 879,23 €
Gesamtbetrag brutto: 5.506,73 €
Hinzu können insbesondere Fahrt- bzw Flugkosten (Nr. 7003, 7004 VV RVG) und Abwesenheitsgelder für Geschäftsreisen – insbesondere die Terminswahrnehmung – (Nr. 7005 VV RVG) und sonstige angemessene Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise (Nr. 7006 VV RVG) kommen.
Im Falle eines gerichtlichen Vergleichs würde zudem noch eine 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2
, 23 RVG
, Nr. 1000, 1003 VV RVG anfallen, die 1.843,00 € netto beträgt.
Gibt es Gruende fuer die Erhoehung aufgrund der Auslandstaetigkeit?
Das oben genannte Abwesenheitsgeld kann bei Auslandsreisen um 50 % erhöht werden (Nr. 7005 VV RVG). Anderweitige Gründe für eine Erhöhung sind mir nicht bekannt.
Wie hoch waere ein angemessener Vorschuss?
Gem. § 9 RVG
kann ein Rechtsanwalt einen Vorschuss für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern. Hierbei ist es durchaus üblich, als Vorschuss die volle Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Auslagen zu fordern, d.h. den oben genannten Betrag in Höhe von 5.506,73 €. Abweichend davon wird teilweise z.B. auch zunächst nur die Verfahrensgebühr als Vorschuss gefordert, um dann ggf. vor dem Termin die Terminsgebühr als weiteren Vorschuss geltend zu machen.
Wann wären die Abrechnungsmöglichkeiten?
Ein Vorschuss kann jederzeit geltend gemacht werden. Im Übrigen ist die Vergütung gem. § 8 RVG
fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Welchen Paragrafen begründen die Antwort?
Die entsprechenden Paragrafen habe ich Ihnen bei den Antworten genannt. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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