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Erhebung von spanischen Gewinnsteuer in Deutschland

| 16. Juni 2011 18:48 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Eigentlich eine einfache Frage. Ich habe vor 3 Jahren mein Haus in Spanien mit Gewinn verkauft und die Gewinnsteuer sofort bezahlt. Vor sechs Monaten bekam ich eine Mail von meiner Steuerberaterin auf den Balearen, daß das spanische Steuerbehörde nachträglich eine Schätzung des Hauses verursacht hat (ohne es zu besichtigen übrigens) und mich nachträglich zu einer erheblichen (30000 euro)Gewinnsteuer verurteilt. Meine Steuerberaterin und ich haben eine Gegenschätzung veranlaßt und die Sache zum höheren Gericht - Hacienda in Palma)gebracht. Wir warten noch ein das Urteil. Natürlich versteht ein deutscher Steueranwalt wenig davon.
Meine einzige Frage ist jedoch - wenn, wie ich fürchte, das spanische Gericht gegen mich entscheidet, wird das spanische Steuerbehörde das Geld in Deutschland vollstrecken? Nicht können sie -ich weiß, daß es unter den Finanzämtern Provision dafür gibt - aber werden sie? Da ich im Internet auf keine Fälle gekommen bin,habe ich Zweifel, ob sie es versuchen. Die Vollstreckung ist nämlich schwierig und auch hier werde ich mich wehren. Ich halte diese nachträgliche Besteuerung für absolut illegal. Sie verlangen, daß ich einen Gewinn bezahle, den ich nicht erzielt habe. Vielen Dank in voraus

16. Juni 2011 | 19:08

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Sie müssen sehr wohl damit rechnen, dass die Spanische Behörde in Deutschland vollstrecken wird. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Summe um keine, die die spanische Finanzbehörde nicht betreiben wird. Ich hatte schon Einmal eine solche Forderung gegen einen Mandanten in Deutschland vollstreckt gehabt. Da ging es um etwa 10.000 €.

Eingehende Vollstreckungsersuche werden nach dem EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG) gehandelt. Sie haben allerdings und trotz neuerer Rechtssprechung des BFH in der Regel kaum Chancen, dagegen vorzugehen, wenn Sie im Ausland angehört wurden. Siehe hierzu z.B. BFH vom 03.11.2010, VII R 21/10 . In der Entscheidung wurde klargestellt, dass der Vollstreckungstitel in Deutschland nur auf "Ordre Public" überprüfbar ist. Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar ist.

Bei Ihnen wäre also ohne Weiteres zu vollstrecken.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Bewertung des Fragestellers 17. Juni 2011 | 09:44

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Juni 2011
4,4/5,0

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