Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie müssen sehr wohl damit rechnen, dass die Spanische Behörde in Deutschland vollstrecken wird. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Summe um keine, die die spanische Finanzbehörde nicht betreiben wird. Ich hatte schon Einmal eine solche Forderung gegen einen Mandanten in Deutschland vollstreckt gehabt. Da ging es um etwa 10.000 €.
Eingehende Vollstreckungsersuche werden nach dem EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG) gehandelt. Sie haben allerdings und trotz neuerer Rechtssprechung des BFH in der Regel kaum Chancen, dagegen vorzugehen, wenn Sie im Ausland angehört wurden. Siehe hierzu z.B. BFH vom 03.11.2010, VII R 21/10
. In der Entscheidung wurde klargestellt, dass der Vollstreckungstitel in Deutschland nur auf "Ordre Public" überprüfbar ist. Nach Art. 6 EGBGB
ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar ist.
Bei Ihnen wäre also ohne Weiteres zu vollstrecken.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht