Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das deutsche Finanzamt interessiert sich in der Regel nicht dafür, ob Sie in Thailand Ihre Steuern bezahlt haben, wenn Sie keinen steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Thailand zugewiesen werden. Eine Rückfallklausel der Gestalt, dass die Einkünfte in Thailand zu besteuern sind aber tatsächlich nicht in Thailand besteuert werden und somit in Deutschland wieder dem Besteuerungsrecht unterliegen, enthält das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Thailand meines Erachtens nicht. Nur im Falle einer Rückfallklausel haben Sie als Steuerpflichtiger gem. § 90 Abs. 2 AO nachzuweisen, dass Sie die Einkünfte in Thailand tatsächlich besteuert wurden. Nur wenn ein Nachweis nicht erbracht werden kann, sind die ausländischen Einkünfte grundsätzlich in die Besteuerung im Inland einzubeziehen.
Von der Rückfallklausel des § 50 d EStG, also einer nationalen Vorschrift, sind nur die in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen betroffen, also die Personen, die sich über 183 Tage im Jahr tatsächlich in Deutschland aufhalten oder über eine (eigene) Wohnung verfügen.
Ich habe hier eher ein Problem damit, dass die GmbH Ihren Arbeitslohn sicherlich als Betriebsausgabe in Deutschland steuerlich geltend machen wird, obwohl dieser nicht in Deutschland besteuert wird. Hier wäre die Frage noch, ob überhaupt ein Lohnsteuerfreistellungsantrag für Ihren Lohn gestellt und vom Finanzamt bewilligt wurde.
2. Hier sollte am besten auf den Namen Ihrer Freundin ein Konto in Deutschland eröffnet werden. Sodann können Sie das Geld aus Thailand auf ein deutsches Konto überweisen. Wenn Sie bzw. Ihre Freundin die Zahlung als nicht in Deutschland ansässige Person vornimmt und den Betrag von 12.500 € überschreitet wird dieser Betrag von der entgegennehmenden Bank in Deutschland eventuell meldepflichtig nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Hier müssen Sie beachten, dass keine Schenkungen zwischen Ihnen und Ihrer Freundin vorgenommen werden, die eventuell Schenkungssteuer auslösen könnten, also sollte zb Ihre Freundin die erhaltene Kaufsumme aus Ihrem Hausverkauf als Eigentümerin in Thailand sich auch Ihrem Konto gutschreiben lassen. GGfs. kann es Probleme bei der Kontoeröffnung geben, wenn Ihre Freundin keinen deutschen Wohnsitz nachweisen kann und nur die alleinige thailändische Staatsbürgerschaft besitzt. Anderenfalls müssten Sie für die auf Ihren Namen geführten Konten in der Schweiz sowieso ein auf Ihren Namen lautendes Konto in Deutschland eröffnen und müssten das Geld aus dem Hausverkauf auf Ihr Konto überweisen lassen. Aus welchem Grund Sie Gelder nach Deutschland überweisen, spielt keine Rolle. Wenn Ihre Freundin in Deutschland ein Konto hat oder Sie, kann Sie selbstverständlich Geld nach Deutschland überweisen (auch auf Ihr Konto).
3. Der Erwerb einer Zweitwohnung in Deutschland über die Sie jeder Zeit verfügen bzw. diese nutzen können, macht wenig Sinn, da Sie dann auf jeden Fall dann einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland begründen und somit unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig werden, unabhängig davon, ob Sie weniger als 183 Tage in Deutschland bleiben. Entweder Sie ziehen permament um oder Sie bleiben in Thailand. Dies hängt von verschiedenen auch persönlichen Faktoren ab, was Sie bevorzugen bzw. aus welchen Beweggründen Sie nach Deutschland zurückkehren wollen. Mit Wohnsitznahme und Tätigkeit in Deutschland wird der Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt