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Ergänzung des Arbeitsvertrages

11. Oktober 2007 10:40 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde mich freuen, wenn Sie mir kurz zum Verständnis die Bedeutung des folgenden erläutern könnten:

In meinem bisherigen festen Beschäftigungsverhältnis/viele Jahre
habe ich aufgrund der Übernahme eines Bereiches mit disziplinarischer Verantwortung folgende Ergänzung
zum Arbeitsvertrag erhalten:

....werden in der Funktion als XXX zum Manager ernannt.
Der Titel "Manager" kann jederzeit, sofern ein sachlicher Grund nach billigem Ermessen vorliegt, ohne dass es einer gesonderten
Zustimmung des Mitarbeiters bedarf, geändert werden.
Der MA kann jederzeit mit anderen gleichwertigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Aufgaben betraut werden. Die Übertragung eines neuen Aufgabenbereiches erfolgt
ausschliesslich in Ausübung des allgemeinen Direktionsrechts.
...

Was bedeutet "sachlicher Grund nach billigem Ermessen" in diesem Fall und was hat es hier mit dem Direktionsrecht auf sich?

Herzlichen Dank
MfG

Sehr geehrter Ratsuchender,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1) „sachlicher Grund nach billigem Ermessen“: Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber hier einen Entscheidungsspielraum hat. Was dem jeweiligen billigenden Ermessen entspricht, ist unter der Berücksichtigung beider Parteien, des Arbeitgebers und des Arbeitsnehmers, und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Der sachliche Grund ist hierbei derjenige, der nicht willkürlich und daher unverhältnismäßig ist.


2) „Direktionsrecht“: Dies bedeutet, dass dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zusteht. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur grob umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen.

Das Direktionsrecht kann allerdings eingeschränkt sein durch Gesetz, Kollektivrecht oder den einzelnen Arbeitsvertrag, soweit dieser näheres über die Dienstleistungspflichten aussagt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Mareike Preu
Rechtsanwältin


www.kanzlei-preu.de

Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2007 | 11:39

Herzlichen Dank,

was könnte denn so ein sachlicher Grund beispielsweise sein, wenn
er nicht willkürlich sein darf?

Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2007 | 17:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ein sachlicher Grund ist ein solcher, der sich aus dem Sachzusammenhang heraus ergibt. Er steht in direktem Zusammenhang mit Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und Ihrem konkreten Arbeitsplatz.
Willkür hingegen wäre, wenn aus einem völlig aus dem Zusammenhang gerissenen Grund die Bezeichnung „Manager“ abgeändert werden dürfte.

Mit freundlichen Grüßen,

Mareike Preu
Rechtsanwältin

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