Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1) „sachlicher Grund nach billigem Ermessen“: Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber hier einen Entscheidungsspielraum hat. Was dem jeweiligen billigenden Ermessen entspricht, ist unter der Berücksichtigung beider Parteien, des Arbeitgebers und des Arbeitsnehmers, und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Der sachliche Grund ist hierbei derjenige, der nicht willkürlich und daher unverhältnismäßig ist.
2) „Direktionsrecht“: Dies bedeutet, dass dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zusteht. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur grob umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen.
Das Direktionsrecht kann allerdings eingeschränkt sein durch Gesetz, Kollektivrecht oder den einzelnen Arbeitsvertrag, soweit dieser näheres über die Dienstleistungspflichten aussagt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
Herzlichen Dank,
was könnte denn so ein sachlicher Grund beispielsweise sein, wenn
er nicht willkürlich sein darf?
Gruss
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ein sachlicher Grund ist ein solcher, der sich aus dem Sachzusammenhang heraus ergibt. Er steht in direktem Zusammenhang mit Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und Ihrem konkreten Arbeitsplatz.
Willkür hingegen wäre, wenn aus einem völlig aus dem Zusammenhang gerissenen Grund die Bezeichnung „Manager“ abgeändert werden dürfte.
Mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin