Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Frage teilen Sie nicht mit, aus welchem Grund das Gericht Ihnen die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt hat.
Nach § 290 InsO
kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der bis zum Schlusstermin gestellt werden kann, die Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss aus folgenden Gründen versagen:
- der Insolvenzschuldner ist innerhalb von 5 Jahren wegen Insolvenzstraftaten (§§ 283 – 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden (Nr. 1),
- der Insolvenzschuldner hat innerhalb von 3 Jahren vor dem Antrag falsche schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Banken oder Behörden gemacht (Nr. 2),
(- Nr. 3 ist weggefallen),
- sein letztes Insolvenzverfahren liegt weniger als 10 Jahre zurück (Nr. 4),
-er hat innerhalb von 3 Jahren vor dem Antrag unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen oder haben sein Vermögen verschwendet (Nr. 5),
- er hat die Insolvenzverfahrenseröffnung verzögert (Nr. 6),
- er hat gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten oder die Erwerbsobliegenheit verstoßen (Nr. 7).
Ferner kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers Restschuldbefreiung versagen, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase gegen seine Obliegenheiten nach § 295 InsO
verstößt,
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
Schließlich kann das Insolvenzgericht nach § 297a InsO
die Restschulbefreiung versagen, wenn nachträglich Versagungsgründe bekannt werden, und der antragstellende Gläubiger dies innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung glaubhaft macht.
Das Insolvenzgericht kann nach § 298 InsO
Restschuldbefreiung versagen, wenn die Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt und auch keine Prozesskostenhilfe nach § 4a InsO
bewilligt worden ist.
Gegen einen Versagungsbeschluss hat der Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung einzulegen ist. Wird innerhalb dieser Frist keine Beschwerde eingelegt, wird der Beschluss rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden.
Ist die Erteilung der Restschuldbefreiung einmal vom Gericht rechtskräftig versagt worden, ist eine erneute Antragstellung durch den Schuldner nach Maßgabe des § 287a Abs. 2 InsO
zulässig:
Danach ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn
1.
(...) (dem Schuldner) die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO
versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
(Wird der Antrag rechtzeitig vor einer Entscheidung des Gerichts zurückgenommen, liegt keine erneute Versagung durch das Gericht vor.)
Daneben gibt es keine Möglichkeiten der vorzeitigen Erlangung der Restschuldbefreiung oder "Amnesie" im InsO-Recht.
Was eine "Aufhebung" des "alten Urteils" betrifft:
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens, worunter auch Beschlüsse fallen (VG Augsburg · Beschluss vom 18. März 2014 · Az. Au 1 K 14.357
), ist für einen Versagungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach Maßgabe des § 4 InsO
in Verbindung mit §§ 578
, 579
f. ZPO möglich. In den §§ 579
, 580 ZPO
werden die Wiederaufnahmegründe im Einzelnen genannt, etwa nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts oder Beruhen des Urteils auf einer falschen Zeugenaussage.
Ob in Ihrem Fall ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, kann mangels Angaben im Sachverhalt Ihrer Frage hier nicht beantwortet werden.
Allerdings ist die Wiederaufnahmeklage nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrunds zulässig, § 586 Abs. 1 ZPO
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Carsten Neumann
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Rechtsanwalt Carsten Neumann
Folgender Wortlaut steht im Beschluß des Gerichtes vom 28.03.2013:
In Art. 103aEGInso hat der Gesetzgeber die Übergangsvorschriften klar geregelt.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, sind ausnahmslos die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden ( BGH Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 72/06 ).
Das Verfahren wurde am 03.08.2001 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Wohlverhaltensphase 7 Jahre und begann mit der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung musste der Schuldner davon ausgehen, dass die Restschuldbefreiung erst nach Ablauf des genannten Zeitraums erfolgen kann. Eine längere Verfahrensdauer muss in Kauf genommen werden. Ein Schutzbedürfnis des Schuldners ist nicht ersichtlich.
Der Schuldner hat keinen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ( BGH Beschluss vom 30.09.2010, IX ZA 35/10 ).
Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wird daher zurückgewiesen.
Ich kann jetzt als Leihe nicht erkennen warum mein Antrag zurückgewiesen wurde.
Was raten sie mir nun zu tun ? Bitte wenn es möglich wäre eine auch für mich verständliche Antwort ohne viel § anzuführen die ich doch nicht verstehe.
Danke für ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht lehnt die Erteilung der Restschuldbefreiung ab, da in Ihrem Fall die Wohlverhaltensphase noch nicht abgelaufen ist, und ein Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung nicht besteht.
Ob diese Ausführungen zutreffen, lässt sich angesichts der von Ihnen mitgeteilten Informationen nicht überprüfen, da Sie nicht mitteilen, ob und wann das im September 2001 eröffnete Insolvenzverfahren in Ihrem Fall aufgehoben wurde (oder läuft es noch und wurde gar nicht aufgehoben?):
"Das Verfahren wurde am 03.08.2001 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Wohlverhaltensphase 7 Jahre und begann mit der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens."
Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens schließt sich in Ihrem Fall die siebenjährige Wohlverhaltensphase an. Wenn Sie wissen, wann in Ihrem Fall das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, können Sie die zeitliche Lage der Wohlverhaltensphase in Ihrem Fall und deren Ende berechnen.
Durch eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen zum 01.07.2014 findet eine rückwirkende Verkürzung längerer Fristen für bereits eröffnete Altverfahren nicht statt.
Sie schreiben oben, Ihre (frühere) Anwältin hätte einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung nach neuem Recht gestellt. Hieraus ergibt sich nicht, ob der Alt-Antrag vorher zurückgenommen wurde. Nur dann wäre ein Neu-Antrag zulässig.
Ob eine Antragstellung nach neuem Recht für Sie sinnvoller wäre, lässt sich hier auch nicht beurteilen, da nicht mitgeteilt wird, wann das Insolvenzverfahren in Ihrem Fall aufgehoben wurde bzw. bis wann die siebenjährige Wohlverhaltensfrist noch läuft oder überhaupt schon begonnen hat.
Die Regeldauer der Wohlverhaltensfrist nach neuem Recht beträgt übrigens 6 Jahre. Nur wenn vorher die Verfahrenskosten vom Insolvenzschuldner vollständig beglichen worden sind, verkürzt sich die Frist auf 5 Jahre.
Damit Sie richtig beraten werden können, braucht der Anwalt die vollständigen Informationen und Unterlagen über den bisherigen Verlauf Ihres Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt