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Erdarbeiten ohne Auftrag -Überhöhte Rechnung gestellt

26. November 2009 22:46 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir bauen mit einem Architekturbüro als Generalübernehmer zum Festpreis. Der Erdaushub der Baugrube und die Vermessung mit Aufstellung des Schnurrgerüstes (Geometer) wurde als Eingenleistung deklariert und von uns in Eigenregie an ein anderes Bauunternehmen vergeben. Diese Arbeiten wurden ausgeführt und von uns bezahlt.

Nach Baubeginn (1 Monat später) des vom Generalübernehmer eingesetzten Unternehmens wurden wir mündlich auf der Baustelle benachrichtigt, das zu wenig ausgehoben wurde und nachgebessert werden musste. Der Bauleiter des Architekturbüros hätte das geprüft und für richtig befunden. Wir wurden vor vollendete Tatsachen gestellt. 1 Woche später kam dann ein Schreiben des Bauunternehmers, der diese Mehrarbeiten nochmal schriftlich bestätigte. Ich weise darauf hin, dass die Arbeiten alle schon ausgeführt waren, bevor wir benachrichtigt worden sind. Der Bauleiter wurde von dem Unternehmen rechtzeitig benachrichtigt, dieser hat aber mit uns keinen Kontakt aufgenommen.

2 Monate später bekommen wir über das Architekturbüro die Rechnung des Bauunternehmens für die Nacharbeiten. Darin werden völlig überhöhte Preise für den Kubikmeter angegeben (ca. das Dreifache von unserem in Eigenregie ausgesuchten Unternehmen), zusätzlich werden Arbeiten für das Versetzen des Schnurgerüstets berechnet. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 4000 Euro brutto.

Wir haben weder mündlich noch schriftlich einen Auftrag vergeben. Mit dem Architekturbüro war mündlich abgesprochen, dass eventuell eine kleine Schicht Erde abgetragen werden muss, aufgrund der zeitlichen Verzögerung zwischen Erdaushub und Baubeginn ("wenige hundert Euro")

Müssen wir die Kosten tragen? Wie sollen wir uns jetzt verhalten? Wie sehen unsere Chancen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus? Hätte man nicht dem Ersten Unternehmen bzw. uns die Möglichkeit geben müssen, selbst die Nachbesserung vorzunehmen? Dürfen die Arbeiten einfach ohne Angebot ausgeführt werden und überhöht berechnet werden?

26. November 2009 | 23:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal käme es natürlich auf die genaue vertragliche Gestaltung an, also darauf, was Sie mit dem Generalunternehmer vereinbart haben.

Letztlich kann es aber rechtlich nicht richtig sein - und damit nicht wirksam vertraglich vereinbart werden -, ohne konkreten Auftrag einfach von selbst seitens des Generalunternehmers Arbeiten zur Nachbesserung auszuführen, zumal ich unterstelle, man hat Ihrerseits auch gegenüber dem Generalunternehmer (schriftlich bestenfalls) klargestellt, dass der Erdaushub der Baugrube und die Vermessung mit Aufstellung des Schnurrgerüstes (Geometer) als Eingenleistung insoweit einem Fremdunternehmer zur Erledigung übergeben wurde.

Ein Ersatz von (noch dazu überhöten) Aufwendungen des Generalunternehmers kommt nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Ersteres ist aber gerade hier nicht der Fall - im Gegenteil, es war genau ein entgegenstehender Wille erkennbar, zumindestens entsprach es auch nicht Ihrem mutmaßlichen Willen.

Es käme einer einseitigen Vertragsänderung gleich, welche nicht möglich ist.

Selbst wenn es hier eine inhaltlich geringfügige mündliche Abrede gegeben hat, so stellt sich die Frage, ob nicht in dem Vertrag mit dem Generalunternehmer eine Klausel vorsieht, dass alle (Haupt-) und Nebenabreden der Schriftform bedürfen, insofern die Abrede mangels Einhaltung der Form unwirksam wäre.
Dieses trifft dann zudem auf die eigenmächtigen Arbeiten des Generalunternehmers zu.

Nach meiner ersten Einschätzung haben Sie daher die Kosten nicht zu tragen.
Es wäre Sache des Fremdunternehmers bzw. von Ihnen gewesen, hier nachzubessern.

Sie sollten daher den Generalunternehmer schriftlich dazu auffordern, seinen Anspruch auf Zahlung sachgerecht zu begründen und ihm meine obigen Argumente entgegenhalten.

Falls es dann immer noch Schwierigkeiten geben sollte und der Generalunternehmer gegebenenfalls gerichtliche Schritte androhen sollte, so ist es unbedingt ratsam, unverzüglich weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ich wäre Ihnen dabei gerne behilflich, falls es denn erforderlich werden sollte (schon allein wegen der räumliche Nähe meiner Kanzlei zu Ihnen). Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen selbstverständlich bei einer weiteren Beratung/Vertretung angerechnet und gutgeschrieben werden.

Falls Sie noch eine Verständnisfrage haben sollten, können Sie hier gerne von der kostenlos möglichen Nachfragefunktion Gebrauch machen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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