Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal käme es natürlich auf die genaue vertragliche Gestaltung an, also darauf, was Sie mit dem Generalunternehmer vereinbart haben.
Letztlich kann es aber rechtlich nicht richtig sein - und damit nicht wirksam vertraglich vereinbart werden -, ohne konkreten Auftrag einfach von selbst seitens des Generalunternehmers Arbeiten zur Nachbesserung auszuführen, zumal ich unterstelle, man hat Ihrerseits auch gegenüber dem Generalunternehmer (schriftlich bestenfalls) klargestellt, dass der Erdaushub der Baugrube und die Vermessung mit Aufstellung des Schnurrgerüstes (Geometer) als Eingenleistung insoweit einem Fremdunternehmer zur Erledigung übergeben wurde.
Ein Ersatz von (noch dazu überhöten) Aufwendungen des Generalunternehmers kommt nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Ersteres ist aber gerade hier nicht der Fall - im Gegenteil, es war genau ein entgegenstehender Wille erkennbar, zumindestens entsprach es auch nicht Ihrem mutmaßlichen Willen.
Es käme einer einseitigen Vertragsänderung gleich, welche nicht möglich ist.
Selbst wenn es hier eine inhaltlich geringfügige mündliche Abrede gegeben hat, so stellt sich die Frage, ob nicht in dem Vertrag mit dem Generalunternehmer eine Klausel vorsieht, dass alle (Haupt-) und Nebenabreden der Schriftform bedürfen, insofern die Abrede mangels Einhaltung der Form unwirksam wäre.
Dieses trifft dann zudem auf die eigenmächtigen Arbeiten des Generalunternehmers zu.
Nach meiner ersten Einschätzung haben Sie daher die Kosten nicht zu tragen.
Es wäre Sache des Fremdunternehmers bzw. von Ihnen gewesen, hier nachzubessern.
Sie sollten daher den Generalunternehmer schriftlich dazu auffordern, seinen Anspruch auf Zahlung sachgerecht zu begründen und ihm meine obigen Argumente entgegenhalten.
Falls es dann immer noch Schwierigkeiten geben sollte und der Generalunternehmer gegebenenfalls gerichtliche Schritte androhen sollte, so ist es unbedingt ratsam, unverzüglich weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich wäre Ihnen dabei gerne behilflich, falls es denn erforderlich werden sollte (schon allein wegen der räumliche Nähe meiner Kanzlei zu Ihnen). Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen selbstverständlich bei einer weiteren Beratung/Vertretung angerechnet und gutgeschrieben werden.
Falls Sie noch eine Verständnisfrage haben sollten, können Sie hier gerne von der kostenlos möglichen Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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