Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich deutlich darauf hinweisen, dass hier eine komplette Prüfung des Vertrages unbedingt notwendig ist, da es auf die konkreten Formulierungen ankommen kann. Wenden Sie sich daher unbedingt an einen örtlichen Kollegen!
Ich gehe davon aus, dass in der verspäteten Rechnungsstellung kein Verzicht auf die Forderungen zu sehen sein dürfte, allenfalls die Frage im Rahmen einer evtl. Verjährung zu prüfen sein dürfte.
Die Verjährungsfrist ist regelmäßig und beträgt 3 Jahre, so dass Verjährung selbst bei Abrechenbarkeit in 2006 wohl erst Ende 2009 greifen könnte.
Wenn ein Einheitspreis vereinbart wurde, so ist dieser zu Grunde zu legen; die konkrete Menge ist danach abzurechnen. Wie es zu den Überschreitungen kam, ist nicht ersichtlich, dies müsste geklärt werden. 10 % Abweichung sind gem. § 2 III VOB/B
hinzunehmen, der Rest wäre neu zu vereinbaren gewesen.
Hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen fordern Sie zur Fertigstellung auf und machen ein Zurückbehaltungsrecht an den Kosten geltend.
Sofern die Rechnung nicht prüfbar ist – was praktisch immer eine sehr interessante Frage ist – ist Sie auch nicht zur Zahlung fällig.
Ob eine zwingende Schiedsvereinbarung getroffen wurde, ist Frage Ihres Vertrages. Meist bleibt der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen, so dass Klage möglich sein könnte.
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert von rund 6000 Euro. Die durchschnittlichen Anwaltskosten dürften mind. bei 550 Euro liegen, mit Vergleich bei 1150 Euro.
Ein weiteres Verfahren bringt die selben Kosten, wie hier ein „Anschluss“ aussehen soll, ist nicht ersichtlich.
Momentan sollten Sie überlegen, was Ihnen die Sache „wert“ ist. Realistisch und solide kann hier kein Wert genannt werden, der für einen Vergleich in Ordnung wäre. Dazu muss man mehr wissen. Daher wäre anwaltlicher Rat zunächst sinnvoll.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
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Diese Antwort ist vom 30.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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