Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach einem Urteil des OLG Koblenz (Aktenzeichen 10 U 150/11
) erstreckt sich die Wirkung des § 2349 immer auch auf die Kinder des Verzichtenden, egal ob es sich um einen Pflichteils- oder Erbverzicht handelt. Soll etwas anderes gelten müssten dies die Parteien schon entsprechend in dem Verzicht vereinbaren:
.Zitat:Entgegen der Darstellung der Kläger hebt der Bundesgerichtshof im Rahmen der Auslegung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages auch nicht insbesondere auf das Motiv des Verzichtenden ab. Der Senat hat in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vorschrift des § 2349 BGB um eine dispositive Vorschrift handelt, die den Vertragsparteien durch Erbverzicht die Möglichkeit eröffnet, die nach dem Gesetz eintretenden Wirkungen für die Abkömmlinge auszuschließen. Der Gesetzgeber habe seine Absicht, eine Bevorzugung des Stammes des Verzichtenden zu vermeiden, nicht gegen den Willen der Vertragsparteien des Erbverzichts durchsetzen wollen. Daraus, so der Bundesgerichtshof, lasse sich indessen keine Befugnis der Abkömmlinge herleiten, die Wirkungen eines Erbverzichts, der keine Einschränkungen bezüglich der Abkömmlinge des Verzichtenden enthalte, zum Nachteil anderer Pflichtteilsberechtigter aufzuheben. Wollte man anders entscheiden, könnten die Abkömmlinge des Verzichtenden dessen Motive für den Erbverzicht durchkreuzen (BGH NJW 1998, 3117 ). Der genannten Entscheidung lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass bei einer Auslegung eines Erbverzichtsvertrages entscheidend das mögliche Motiv des Verzichtenden unabhängig von der Frage, ob dieses Motiv in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen sein soll.
Gemäß § 1643 Absatz 2 Satz 2 ist weiterhin eine Genehmigung nur dann erforderlich, wenn das Kind schon neben dem Ausschlagenden als Erbe in Frage kommt.
Zitat:§ 1643 - Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
Dies ist in Ihrer Konstellation aber nicht der Fall, die Enkel würden nur dann erben, wenn der Vater ausschlägt bzw. verzichtet. Falls den Enkel hier doch etwas zugedacht werden soll ist es ratsam dies gesondert im Testament zu tun. Der von Ihnen erwähnte Fall betrifft nur die Konstellation, in der entweder für den Enkel als direkt Erben auf die Erbschaft verzichtet werden soll oder bei mehreren Kindern nicht für alle eine Ausschlagung/Verzicht erklärt wird sondern selektiv.
Ich hoffe Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Abend und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke