Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Für die Frage, ob hier aufgrund des Erbvertrages (oder Testamentes? – das wird aus Ihren Angaben nicht ganz klar) der (Noch-?)Ehemann Alleinerbe der verstorbenen Mutter wurde kommt es vor allem darauf an, ob zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bereits ein Scheidungsverfahren anhängig war.
Gemäß § 2077 Abs.1 BGB
ist nämlich grundsätzlich eine letztwillige Verfügung (also ein Testament oder Erbvertrag) zu Gunsten des Ehegatten des Erblassers unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Dasselbe gilt, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser diese beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das bloße Getrenntleben der Ehegatten wäre hingegen für die Wirksamkeit eines Erbvertrages oder Ehegatten Testamentes ohne Belang.
Gemäß § 2077 Abs.3 BGB
sind die oben geschilderten Grundsätze aus dem § 2077 Abs.1 BGB
lediglich dann nicht anzuwenden wenn anzunehmen ist, dass nach dem Willen des Erblassers die Erbeinsetzung des Ehegatten auch für den Fall der Scheidung hätte aufrechterhalten werden sollen.
Sofern also die Eheleute "nur" getrennt lebten wurde der Ehemann Erbe, ein ansonsten wirksames Testament / einen wirksamen Erbvertrag vorausgesetzt. In diesem Falle wären die beiden Söhne nicht Erben geworden, sondern hätten lediglich einen Pflichtteilsanspruch gehabt. Dieser wäre aber in 02/2011 verjährt.
Sofern das Testament/der Erbvertrag aber gemäß den Grundsätzen von § 2077 Abs.1 BGB
aufgrund eines Scheidungsverfahrens bzw. einer Scheidung unwirksam geworden sein sollte, wären die beiden Söhne als gesetzliche Erben zu gleichen Teilen Erben des Miteigentumsanteils an der Wohnung geworden. In diesem Falle würde ihnen je ein Viertel der Wohnung gehören.
Wer auch immer als Erbe der Mutter Miteigentümer der Wohnung wurde muss einem Verkauf der Wohnung zustimmen. Die Oma kann aber auch gegen den Willen des/der Miteigentümer jederzeit ein Teilungsversteigerungsverfahren einleiten und so die Wohnung verwerten. Dies ist in der Praxis aber in aller Regel mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden, so dass man in jedem Fall auf einen Verkauf hinwirken sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler,
erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort und Ihre damit verbundene Arbeit.
Ich hoffe, dass Sie mir noch eine kurze Nachfrage erlauben:
Da meinem Vater ja dann wohl seit 2008 50% der Eigentumswohnung meiner Oma gehören, hätte er dann in dieser Zeit nicht auch 50% der laufenden Kosten wie Gemeindeabgaben, Stuern und Versicherungen zahlen müssen - sa dass man jetzt noch einen Teil dieser Kosten nachträglich vom Verkaufserlös abziehen darf?
Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ihr Ansatz ist richtig. Die Großmutter und der Vater sind entweder nach wie vor eine ungeteilte Erbengemeinschaft (nämlich nach dem Großvater) oder eine Gemeinschaft von Bruchteilseigentümern. In beiden Varianten hat jeder Miteigentümer die Kosten der Wohnung entsprechend seinen Miteigentumsanteil zu tragen.
Die Großmutter kann also die hälftigen Kosten vom Vater zurückverlangen, prinzipiell seit 2008.
Allerdings dürften die Ansprüche bis einschließlich ins Jahr 2010 mittlerweile verjährt sein. Insoweit könnte der Vater die Zahlung erfolgreich verweigern; probieren kann man es natürlich auch mit den älteren Ansprüchen ruhig einmal.
Mit freundlichen Grüßen,