Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese wie folgt beantworten:
Nach § 1945 BGB
erfolgt die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht; die Erklärung ist
zur Niederschrift des Nachlaßgerichtes oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Ausschlagsberichtigt ist allein der Erbe.
Der Erbe braucht aber nicht persönlich zu handeln.
Bei Erklärung durch einen Vertreter (hier Notar) muß mit der Erklärung eine öffentlich beglaubigte Vollmacht
zur Ausschlagung vorgelegt werden. Ebenso kann ein Anwalt oder Familienmitglied oder auch ein " Fremder" bevollmächtigt werden.
Sie können aber die Erklärung auch schriftlich einreichen. Dafür müssen Sie die Erklärung schriftlich niederschreiben und Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigen lassen. Diese Urkunde können Sie dann dem Nachlaßgericht zuschicken.
Dies stellt eine wesentlich günsigtere Möglichkeit dar und ist sogar z.B. aus dem Ausland möglich.
Unabhängig ob persönliche Ausschlagung oder diese durch einen Vertreter erfolgen soll, ist es unerlässlich, dass die Ausschlagungsfrist eingehalten wird.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin
Was sollte die von mir zu verfassende Ausschlagungserklärung beinhalten bzw. welche Angaben müssen unbedingt enthalten sein?
Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten.
Ein fest vorgeschriebenen Inhalt gibt es nicht.
Notwendig ist, daß Ihre Erklärung den Willen erklären läßt, daß Sie nicht Erbe sein wollen.
Dafür genügt die Aussage, daß Sie von Ihrem Erbausschlagungsrecht gebrauch machen und die Erbschaft(die Ihnen durch Tesament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugefallen ist) der Person ....., die in ....wohnte und am ...... verstorben ist, ausschlagen.
Daneben können Sie, wenn Sie vor Ort sind zum Nachlaßgericht gehen und dies mündlich vortragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vetter