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Erbschaft/Grundstück verschmolzen

9. September 2015 15:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
meine verstorbenen Eltern haben in einem Erbschaftsvertrag folgendes geregelt:
Die vorhandene Immobilie und Grundstücke sollen wie folgt aufgeteilt werden
-Schwester A bekommt die Einliegerwohung des Elternhauses
-Ich erhalten die Parterrewohnung des gleichen Hauses
-Schwester B bekommt nicht mehr, da sie bereits vor Jahren ein Haus nebst Grundstück zur Selbstnutzung erhalten hat
-die Abkömmlinge des Bruders C erhalten zwei Grundstücke, 626m² groß.
(Bei Erstellung des Erbschaftsvertrages handelte es sich bei den beiden Grundstücken nicht um Bauland)
Nun ist es so, dass meine Eltern vor Jahren das Elternhaus erweitert haben. Dies führte dazu, dass sie die erlaubte Bebauungsfläche überschritten hätten. Daher haben meine Eltern die beiden Grundstücke wieder in das Gesamtgrundstück (Dann insgesamt 1.418m²) verschmelzen lassen. Die Grundstücke existieren nun also in ihrer ursprünglichen Bezeichnung nicht mehr.
Die Abkömmlinge des Bruders C sind nun der Meinung, dass nach Erbquote geteilt werden sollte, da im Erbvertrag geregelt sei, dass jeder Erbe den gleichen Wert erhalten sollte. Explizit steht es dort aber nicht, sondern nur eine Formulierung wie:.... dies entspricht dann in etwa dem Wert XY....
Wenn wir nun so teilen würden, bekäme die Abkömmlinge für ihre Grundstücke verhältnismäßig mehr als meine Schwester und ich für ein ähnlich großes Grundstück plus Zweifamilienhaus.
Wie bewertet man nun diesen Umstand?
Danke für Ihre Einschätzung!


9. September 2015 | 17:41

Antwort

von


(3567)
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30449 Hannover
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Sehr geehrter Fragesteller,

bei einer solchen Konstellation ist zunächst das Testament dem Wortlaut nach und sodann anhand der die Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hat.

Die Formulierung:

"dies entspricht dann in etwa dem Wert XY"

lässt darauf schließen, dass der Erblasser einen Vergleich der Werte haben wollte, allerdings sind die Grundstücke rechtlich als Vermächtnis anzusehen sind und die Abkömmlinge, solange der Bruder noch nicht verstorben ist, nicht pflichtteilsberechtigt.

Wenn es diese Grundstücke nicht mehr in der ursprünglichen Form geben sollte, so dürfte die Auslegung bei einem solchen Wortlaut allerdings nicht soweit gehen, als dann die beiden Abkömmlinge des C nunmehr an der Erbquote beteiligt würden. Dieser Schluss lässt sich aus der Formulierung jedenfalls nicht entnehmen.

Allenfalls könnte den Abkömmlingen ein entsprechendes Teileigentum am Gesamtgrundstück eingeräumt werden, wobei auch dieses zweifelhaft erscheint, da eine Abgabe in getrennter Form ursprünglich auch gewollt gewesen ist.

Wenn Sie mögen, können Sie mir den Wortlaut in Originaltext zukommen lassen.
Ich würde dies dann kostenfrei weiter prüfen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt






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