Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer solchen Konstellation ist zunächst das Testament dem Wortlaut nach und sodann anhand der die Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hat.
Die Formulierung:
"dies entspricht dann in etwa dem Wert XY"
lässt darauf schließen, dass der Erblasser einen Vergleich der Werte haben wollte, allerdings sind die Grundstücke rechtlich als Vermächtnis anzusehen sind und die Abkömmlinge, solange der Bruder noch nicht verstorben ist, nicht pflichtteilsberechtigt.
Wenn es diese Grundstücke nicht mehr in der ursprünglichen Form geben sollte, so dürfte die Auslegung bei einem solchen Wortlaut allerdings nicht soweit gehen, als dann die beiden Abkömmlinge des C nunmehr an der Erbquote beteiligt würden. Dieser Schluss lässt sich aus der Formulierung jedenfalls nicht entnehmen.
Allenfalls könnte den Abkömmlingen ein entsprechendes Teileigentum am Gesamtgrundstück eingeräumt werden, wobei auch dieses zweifelhaft erscheint, da eine Abgabe in getrennter Form ursprünglich auch gewollt gewesen ist.
Wenn Sie mögen, können Sie mir den Wortlaut in Originaltext zukommen lassen.
Ich würde dies dann kostenfrei weiter prüfen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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