Sehr verehrte Fragestellerin,
Steuerverbindlichkeiten, die sich gegen den Erblasser richten, gehen auf Sie über, §§ 1922 BGB
, 45 AO
. Nähmen Sie das Erbe an, so hafteten Sie auch für die Forderungen des FA.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, so kommen Erben nachrangiger Ordnungen zum Zuge. Der Hausrat der Erblassers gehört dabei zum Nachlass, dieser steht nur dem Erben zu. Hausrat könnten Sie zwar in Besitz nehmen, müssen Ihn aber, wenn der Erbe nach Ihnen dies von Ihnen fordert, wieder herausgeben. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Fiskus Erbe wird, § 1936 BGB
. Wird der Fiskus Erbe, was bei überschuldeten Nachlässen die Regel ist, wird der Hausrat zur Schuldentilgung eingesetzt. Ob nicht werthaltige Sachen an Sie herausgegeben werden, ist dann Entscheidung der mit der Verwaltung des Nachlasses befassten öffentlichen Stelle. Einen Anspruch hierauf haben Sie nicht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten frage Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Diese Antwort ist vom 20.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Scholz,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Einiges ist mir leider noch etwas unklar geblieben: was passiert eigentlich mit den privaten Sachen meiner Mutter - kommt jemand vom Amtsgericht (aus der Nachlassabteilung) und macht eine Liste von den Sachen die zum Hausrat gehören? Wer verwaltet dann den Nachlass? Die meiste Kleidungsstücke werden am kommenden Wochenende schon entsorgt, die Bücher bleiben erst bei ihrem Lebenspartner usw.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Polina Leibman
Sehr verehrte Fragestellerin,
das Nachlassgericht stellt per Beschluss fest, dass keine anderen Erben als das Land Bayern vorhanden sind, §§ 1964
, 1965 BGB
.
Die Nachlassverwaltung übernimmt die örtliche Dienststelle des Landesamtes für Steuern. Von daher hätten Sie sich über die Frage, ob Ihnen Hausrat überlassen wird, mit Ihrer der Dienststelle in Verbindung zu setzen, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Mutter Ihren Wohnsitz hatte. Richtlinien, die Regeln, wie im Falle der Fiskalerbschaft mit dem Nachlass zu verfahren ist, sehen i. d. R. vor, dass nicht veräußerbare Nachlassgegenstände, deren Wert geringer ist als die Kosten der Verwertung, entweder zu vernichten sind oder aber Angehöringen oder karitativen Organisationen unentgeltlich überlassen werden können.
Ich kann Ihnen von einer eigenmächtigen Abfuhr des Hausrats nur abraten. Hierzu sind Sie grundsätzlich nicht berechtigt, wenn Sie nicht Erbin sind.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA