Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Erbschein hat hier für die Bank die Funktion, dass diese sich vor mehr als eine Leistungspflicht waren möchte. Der Erbschein begründet den öffentlichen Glauben, dass der Erbscheinsinhaber Erbe wurde und somit die Bank an den Richtigen leistet.
Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2013, dass eine Klausel gegenüber Verbrauchern nichtig ist, die der Bank stets ein Recht auf Vorlage des Erbscheins einräumt (BGH, Urteil vom 08.10.2013 - XI ZR 401/12
). Trotzdem kann die Bank in der Regel die Vorlage eines Erbscheins bei Zweifeln an der Erbfolge verlangen. Keine Zweifel kann es für die Bank z. B. dann nicht geben, wenn die Erbschaft aufgrund einer Abschrift eines beglaubigten, eindeutigen Testaments oder Erbvertrag nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt werden kann. Alternativ kann auch ein Testamtentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden (vgl BGH-Urteil vom 07.06.2005 - XI ZR 311/04
. Auch wenn Ihnen eine Vollmacht von der Verstorbenen über Ihren Tod hinaus erteilt wurde, ist das Verlangen eines Erbscheins treuwidrig und führt zu einem Schadensersatzanspruch.
Hier sollten Sie sich zunächst bemühen, ein Gespräch mit dem verantwortlichen Filialleiter der Bank zu führen. Ein solches Gespräch, bei dem Sie das Protokoll der Testamentseröffnung und das Testament dabei haben, sollte genügen, um die Bank von Ihrem Erbrecht zu überzeugen. Auch sollten Sie hier die Vollmachten der Miterben dabei haben. Sind ernsthafte Zweifel der Bank gegeben, müssen Sie einen Erbschein beantragen. Die Kosten für den Erbschein können Sie ggf. als Schadensersatz geltend machen.
Dies ist unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft wie hier bereits Ihre Auseinandersetzung geregelt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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