Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Dies ergibt sich aus § 1968 BGB
.
Schuldner ist aber zunächst der Auftraggeber, da dieser den Vertrag mit dem Beerdigungsunternehmen geschlossen hat. In diesem Fall also die Frau. Die Frau kann aber über die § 1968 BGB
die Kosten der Bestattung von den Erben zurück fordern.
Erst sofern den Erben die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann, besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt die Kosten trägt (§ 47 SGB XII
). Zu beachten ist hierbei, dass es sich nur um die erforderlichen Kosten handelt und das Sozialamt genau prüft ob die Verpflichteten zur Kostentragung in der Lage sind.
Im Ergebnis ist also zunächst die Frau Schuldner der Kosten gegenüber dem Bestattungsunternehmen. Die Frau kann aber die Kosten von den Erben ersetzt verlangen. Wenn auch die Erben die Kosten nicht tragen können, muss dass Sozialamt die Kosten übernehmen. Die Frau sollte sich also zunächst an die Erben wenden. Ggf. muss hier auch der gerichtliche Weg bestritten werden, wenn sich die Erben weigern.
Eine Vorleistungspflicht des Sozialamtes gibt es nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Im Testament des Verstorbenen ist nur geregelt, dass die Frau von allen Kosten und Belastungen freizuhalten ist. Wie groß ist das Risiko für die Frau, auf den evtl. Prozesskosten auch noch sitzen zu bleiben?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Chancen stehen hier recht gut, dass ein Prozess zu gewinnen ist. Hier besteht auch die Möglichkeit, eine Klage unter der Bedingung zu erheben, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Hier wäre die Frau zum Großteil abgesichert. Das Gericht prüft hier zunächst summarisch die Erfolgsaussichten.
Eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten wird aber nur möglich sein bei Kenntnis aller Umstände.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider muss ich meine Antwort ergänzen bzw. korrigieren.
Hinsichtlich des sozialrechtlichen Anspruchs ist die einschlägige Norm § 74 SGB XII
, nicht 47 SGB XII.
Darüber hinaus sollte ein Erstattungsanspruch gegen die Erben aus § 1968 BGB
nicht in Frage kommen. Dieser ist nur durch die Bestattungsberechtigten möglich. Als reine Lebensgefährten dürfte die Frau hierzu nicht berechtigt sein.
Demgegenüber kommt aber ggf. ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§ 683 BGB
). Auch hier sollte aber eine Inanspruchnahme in Abhängigkeit von eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemacht werden, da die Geschäftsführung nur mit dem mutmaßlichen Willen des Erben zu einer Erstattungspflicht führt.
Mit freundlichen Grüßen