Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich nehme an, Sie meinen die Beerdigungskosten Ihrer Mutter, da Sie für nicht adoptierte Halbbrüder keine Haftung übernehmen müssen.
Ansonsten teilen Sie mir im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion (s. u.) Anderweitiges mit.
In Bezug auf Ihre Mutter gilt folgendes:
Nach dem Bestattungsgesetz des Landes BW gilt:
Für die Bestattung müssen die Angehörigen (u. a. der Ehegatte) sorgen.
Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird.
Zudem ist wichtig zu wissen:
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Diese privatrechtliche Bestimmung ist von der oben genannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung streng zu trennen.
Sind die Bestattungskosten vom Erben nicht zu erlangen (etwa weil es keine anderen aus Ihnen gibt oder diese nicht auffindbar sind oder eben das Erbe ausgeschlagen wurde), trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (Unterhaltsverpflichtete: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.).
Nur für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe und Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen.
Beim Tod der Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz wird unter bestimmten Umständen Bestattungsgeld gewährt.
Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind und dies nachweisen, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung.
Falls kein Nachkomme zu ermitteln ist, der die Kosten zu übernehmen hat, ist das Gesundheitsamt zuständig, da nach deutschem Recht eine Bestattung erfolgen muss.
Wird das Erbe ausgeschlagen, sind zwar grundsätzlich keine Bestattungskosten zu zahlen.
Ist der Erbe allerdings nächster Angehöriger - siehe oben - und in dieser Eigenschaft im Rahmen der durch das Bestattungsgesetz geregelten Totenfürsorge bestattungspflichtig, trifft ihn als Bestattungspflichtigen "zunächst" die Zahlungspflicht gegenüber dem Bestatter und der Friedhofsverwaltung, wie hier in BW und den meisten anderen Ländern.
Findet sich kein anderer Zahlungspflichtiger, verbleiben die Bestattungskosten beim Bestattungspflichtigen.
Es kommt also darauf an,
- ob hier noch andere Erben (oder andere staatliche Leistungsträger) gefunden werden können, die vorrangig zu leisten haben;
- ob es Ihnen finanziell zumutbar ist, die Bestattungskosten zu tragen.
Beides ist daher jetzt zu prüfen.
Ihre Adoptivschwester ist da ebenfalls in der Pflicht, auch Ihr Vater, wenn es noch leben sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen