Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
Inwieweit Sie dazu verpflichtet sind, die Beerdigungskosten der Ehefrau des Bruders Ihres Vaters zu ersetzen, unterstellt, eine Schuldübernahme hat es nicht gegeben, hängt davon ab, inwieweit Sie infolge gesetzlicher Erbfolge oder aber testamentarischer Verfügung zum Erben berufen sind.
Inwieweit Sie kraft Gesetzes Erbe geworden sind, kann ohne weitere Angaben nicht beurteilt werden. Ein solches wäre auch nur der Fall, soweit die Erblasserin über keine Abkömmlinge verfügt, die Eltern nicht mehr leben und auch der Bruder Ihres Vaters sowie Ihr Vater (und auch Mutter) selbst verstorben wäre.
Soweit dies der Fall ist und Sie gesetzlicher Erbe geworden sind und aber Sie im Wege einer testamentarischen Verfügung zum Erben eingesetzt wurden, so gehört zum Nachlass, soweit, dieser auf Sie übergeht auch die Beerdigungskosten, §1968 BGB
.
Um die Angelegenheit abschließend beurteilen zu können, bitte ich darum, im Rahmen der nachfragefunktion Angaben darüber zu machen, inwieweit die vorab beschriebenen Verwandten noch leben, andere gesetzliche Erben in Betracht kommen oder aber ein Testament vorliegt, mit welchem Sie zum Erben eingesetzt wurden.
Möglich erscheint auch, dass die Kosten einer Erbengemeinschaft zur Last fallen oder Sie aber vertraglich dazu verpflichtet sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Diese Antwort ist vom 01.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Schwuchow,
besten Dank bisher. Es giebt keine Kinder,Eltern und Geschwister
der Erblasserin.Auch meine Eltern nicht mehr.
Es liegt auch kein Testament vor.Es leben noch die Kinder einer
Qusine.Bin ich auch ohne direkte "Blutsverwandtschaft" gesetzlicher
Erbe und damit zahlungspflichtig?
Sehr geehrter Rechtssuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Rangfolge der Erben ist nach dem sog. Parentalsystem in verschiedene Ordnungen eingeteilt, §1924 ff. Sie sind hierbei gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung gemäß §1925 Abs.3 BGB
. Insoweit sind Sie kraft Gesetzes Erbe und damit zur Zahlung verpflichtet.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow