Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Ihr Vater müsste eine Vaterschaftsanfechtung bei Gericht durchführen lassen, § 1600 BGB
.
Dies muss bei dem FamG geschehen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind lebt. Die Frist zur Anfechtung (Verjährung) beträgt 2 Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, hier also wohl das Ergebnis des Vaterschaftstests.
2)
Nur rein vorsorglich beantworte ich Frage 2: Sollte eine Vaerschaftsanfechtung nicht erfolgreich sein, verjährt sein, o.ä., so bleibt die Vaterschaft bestehen. Das "Kind" bleibt dann neben den leiblichen Kindern des Vaters gegenüber dem Vater voll erbberechtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne bin ich auch bei der Durchsetzung der Anfechtung behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Kann ich SELBST eigentlich den Antrag stellen, wenn mein Vater sich (z.B. aus Altersgründen) nicht mehr dazu durch ringen kann oder in der Lage sieht? Er könnte überfordert sein, ist auch krank und hat noch für meinen behinderten Bruder zu sorgen, das kostet ihn all seine Kraft.
Hintergrund: ich habe keine Kinder und bin in meinem Alter (Mitte 50) nun ja auch mit der Tatsache konfrontiert, dass die Vaterschaft mir eine (Halb-)Schwester zuteil werden lässt, die mich beerben könnte oder ihre Kinder, die ich bis heute nicht einmal kenne. Es war schon schwierig, den DNA Test zu organisieren und die wirkliche Situation aufzudecken.
Aber ich bin ja nun mal gänzlich unschuldig an dieser Situation und möchte für mich persönlich Nachteile vermeiden und unangemessene Anspräche an mich möglichst verhindern.
Meinen freundlichsten Dank für Ihre kompetente schnelle Beratung und Antwort bis hierher und dass ich eine Nachfrage stellen darf. Alles Gute und toll, dass Sie auf dieser Plattform zur Verfügung stehen. Meine Rechtsschutzversicherung konnte mir nicht annähernd so wie Sie verständlich und klar antworten. Super, was Sie mir erklären konnten!
Sehr geehrte Fragestellerin,
den Antrag können Sie selbst nicht stellen.
Gemäß § 1600 BGB
können diesen Antrag nur
1. Ihr Vater (als derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat), 2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 3.die Mutter und 4.das Kind stellen.
Insofern sollten Sie Ihren Vater unterstützen bei der Antragstellung, sofern dies für ihn in Frage kommt. Ansonsten bleibt die (Halb-) Schwester erbberechtigtes Kind des Vaters.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.