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Erbrecht bei anerkannten Kindern in der früheren DDR

| 12. Oktober 2018 10:38 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Meine Eltern wollen ihr Erbe regeln, sie sind über 70 Jahre alt. Wir sind zwei eheliche Kinder, beide gemeinsame Kinder unserer Eltern, nach 1960 geboren. Ein Fehltritt meines Vaters um 1960 verlief dramatisch, denn eine Frau mit bekannt lockerem Lebenswandel (nicht unsere Mutter) behauptete, er habe eine Kind gezeugt und das alles war vor der Eheschließung unserer Eltern Anfang der 60er. In seiner Angst, meine Mutter zu verlieren, hat mein Vater, (der nie wieder Kontakt zu der Frau hatte, die ein Kind gebar...) damals Anfang der 60er den Antrag der Frau in der DDR heimlich gerichtlich anerkannt. Jung und dumm, dennoch aktenkundig geworden...

Mein Vater hat darunter zu leiden gehabt, dass es doch mal auch meiner Mutter sehr rasch bekannt wurde. Er hat bis zur Volljährigkeit auch Alimente gezahlt und wollte einfach alles erledigt sehen. Ich interessiere mich nach einem erfolgten DNA Test, der eindeutig heute nachweisen kann, dass nie eine Vaterschaft bestand: wie kann nach so vielen Jahren eine Korrektur erfolgen, die sich nicht nur auf das Erbe meiner Eltern bezieht, sondern auch auf meine Vermögenssituation. 1) Kann mein Vater gerichtlich von der nachgewiesen nicht vorhandenen Vaterschaft zurück treten (die Frau hat ihm definitiv ein Kuckuckskind untergeschoben, es gibt genug Kinder von ihr von verschiedenen Vätern) und wenn ja, wie geht das mit einem gerichtsverwertbaren DNA Test eines Institutes auch Mainz vom Anfang dieses Jahres noch? 2) Falls die Vaterschaft nicht mehr aberkannt werden wird, was heißt das für mich und welche Ansprüche können von einem Halbgeschwister und Kindeskinder auf mich zutreffen?

Danke!

12. Oktober 2018 | 13:58

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Ihr Vater müsste eine Vaterschaftsanfechtung bei Gericht durchführen lassen, § 1600 BGB .
Dies muss bei dem FamG geschehen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind lebt. Die Frist zur Anfechtung (Verjährung) beträgt 2 Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, hier also wohl das Ergebnis des Vaterschaftstests.

2)
Nur rein vorsorglich beantworte ich Frage 2: Sollte eine Vaerschaftsanfechtung nicht erfolgreich sein, verjährt sein, o.ä., so bleibt die Vaterschaft bestehen. Das "Kind" bleibt dann neben den leiblichen Kindern des Vaters gegenüber dem Vater voll erbberechtigt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne bin ich auch bei der Durchsetzung der Anfechtung behilflich.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2018 | 19:04

Kann ich SELBST eigentlich den Antrag stellen, wenn mein Vater sich (z.B. aus Altersgründen) nicht mehr dazu durch ringen kann oder in der Lage sieht? Er könnte überfordert sein, ist auch krank und hat noch für meinen behinderten Bruder zu sorgen, das kostet ihn all seine Kraft.

Hintergrund: ich habe keine Kinder und bin in meinem Alter (Mitte 50) nun ja auch mit der Tatsache konfrontiert, dass die Vaterschaft mir eine (Halb-)Schwester zuteil werden lässt, die mich beerben könnte oder ihre Kinder, die ich bis heute nicht einmal kenne. Es war schon schwierig, den DNA Test zu organisieren und die wirkliche Situation aufzudecken.
Aber ich bin ja nun mal gänzlich unschuldig an dieser Situation und möchte für mich persönlich Nachteile vermeiden und unangemessene Anspräche an mich möglichst verhindern.


Meinen freundlichsten Dank für Ihre kompetente schnelle Beratung und Antwort bis hierher und dass ich eine Nachfrage stellen darf. Alles Gute und toll, dass Sie auf dieser Plattform zur Verfügung stehen. Meine Rechtsschutzversicherung konnte mir nicht annähernd so wie Sie verständlich und klar antworten. Super, was Sie mir erklären konnten!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2018 | 09:31

Sehr geehrte Fragestellerin,
den Antrag können Sie selbst nicht stellen.

Gemäß § 1600 BGB können diesen Antrag nur
1. Ihr Vater (als derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat), 2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 3.die Mutter und 4.das Kind stellen.

Insofern sollten Sie Ihren Vater unterstützen bei der Antragstellung, sofern dies für ihn in Frage kommt. Ansonsten bleibt die (Halb-) Schwester erbberechtigtes Kind des Vaters.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.

Bewertung des Fragestellers 16. Oktober 2018 | 13:12

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Oktober 2018
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DANKE


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