Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Vorliegend ist zu unterscheiden nach gewillkürtem und gesetzlichem Erbrecht.
1. Der Bruder Ihrer Mutter kann grundsätzlich jederzeit per Testament Ihre Mutter als (Mit-)Erbin einsetzen. In diesem Fall ist die Adoption nicht weiter relevant.
2. Hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts muss wiederum unterschieden werden, wann die Adoption vorgenommen wurde.
a. Bei Adoptionen nach dem 01.01.1977 bzw. bei vorherigen Adoptionen von Kindern, die aber zum Stichtag 01.01.1977 noch minderjährig waren, gilt grundsätzlich:
Das adoptierte Kind erlangt die volle Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden bzw. der Annehmenden. Dies bedeutet, dass das Kind auch gesetzlicher Erbe erster Ordnung der Annehmenden wird. Die Adoption begründet ein Verwandtschaftsverhältnis zur gesamten Familie der Annehmenden mit entsprechenden erbrechtlichen Folgen.
Aus der gesetzlichen Erbfolge nach den leiblichen Eltern scheidet das Kind automatisch aus, da das Verwandtschaftsverhältnis gem. § 1755 BGB
erloschen ist.
Hiernach wäre Ihre Mutter als Schwester entsprechend nicht mehr gesetzliche Erbin 2. Ordnung nach ihrem Bruder, da die Verwandtschaft erloschen wäre.
b. War das adoptierte Kind zum Stichtag 01.01.1977 bereits volljährig, gelten die Vorschriften über die Adoption Volljähriger. Danach bleiben die Verwandtschaftsbeziehungen auch zu den leiblichen Eltern bestehen und hinzu treten die Verwandtschaftsbeziehungen zu den Annehmenden. Lediglich zur Familie der Annehmenden werden keine Verwandtschaftsbeziehungen begründet, so dass die erbrechtlichen Folgen hier eingeschränkt sind.
Sofern Ihre Mutter und deren Bruder also zum Stichtag volljährig waren, bestehen weiterhin Verwandtschaftsbeziehungen untereinander. Bei Wegfall der leiblichen Eltern (als Verbindungsglied zwischen den Geschwistern) würde Ihre Mutter somit neben den Adoptiveltern des Bruders zur Erbin berufen werden. Sofern die leiblichen Eltern noch leben, würde Ihre Mutter gem. § 1925 Abs. 2 BGB
jedoch nicht erben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Trenner
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meiner Mutter ist 1949 geboren, somit war sie zum 1.1.1977 definitiv volljährig.
Die Eltern des Bruders leben nicht mehr. Somit ist meine Mutter Erbin, richtig ?
Die Frage ist nur, welche Möglichkeit Sie hat, die Verwandtschaftsbeziehungen zu beweisen, da diese aus der Geburtsurkunde nicht hervor geht. Gibt es da eine alternative Möglichkeit ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sofern weder die Adoptiveltern des Bruders, noch die leiblichen Eltern Ihrer Mutter noch leben, ist Ihre Mutter als Schwester Erbin zweiter Ordnung.
Dem gehen nur Erben erster Ordnung - also gegebenenfalls Kinder des Bruders - sowie Ehegatten noch vor. Wenn Ihre Mutter jedoch die einzige Verwandte ist, ist sie gesetzliche Erbin.
In der sogenannten Abstammungsurkunde sind die leiblichen Eltern weiterhin aufgeführt, damit bei Eheschließungen Hinderungsgründe aufgrund Verwandtschaft ausgeschlossen werden können. Eine solche Abstammungsurkunde kann beim Standesamt am Geburtsort angefordert werden. Weiterhin werden auch Geburtsregister geführt, in denen Ihre Mutter mit ihrem Bruder als Zwillingsgeburt aufgeführt werden sollten. Hier wäre die Vorlage einer Abschrift aus dem entsprechenden Register möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin