Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem von Ihnen genannten Urteil ist das derart:
"Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Pflichten (Friedhofssatzung) seien die Grabpflegekosten der Tochter als Beerdigungskosten gemäß § 1968 BGB
einzuordnen. Die Kosten müssten daher von der Erbengemeinschaft getragen werden und seien als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen, so dass eine Erstattung der aus dem Nachlass bereits gezahlten Beträge ausscheide."
Dieses ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Die Beerdigung ist mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte abgeschlossen, so dass die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabdenkmals (Grabpflege) nicht mehr zu den vom Erben zu tragenden Beerdigungskosten gehört - so die Gegenmeinung.
Der Bundesgerichtshof hat dieses jedenfalls noch im Jahre 1973 (BGH NJW 1973, 2103
) vertreten.
Wegen der geänderten Rechtslage im Erbschaftsteuergesetz hat sich erst kürzlich auch das AG Neuruppin entschlossen, die Grabpflegekosten unter § BGB § 1968 BGB
zu subsumieren.
Es bleibt aber abzuwarten, ob sich der BGH irgendwann dieser im Vordringen befindlichen Rechtsansicht anschließt.
Zudem kann jedes Gericht dieses noch anders entscheiden, so dass eine ungesicherte Rechtslage vorliegt, Sie also bei einem Gerichtsprozess auch unterlegen sein könnten.
Die Nachlassverbindlichkeiten gilt ansonsten:
Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen.
Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten - bei der Erbengemeinschaft.
Ggf. kann man da eine Einigkeit erzielen.
Sind Sie Miterbe, müssen Sie derart handeln. Sie sollten nicht allein zahlen, sondern dieses tatsächlich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung tun.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
15. Januar 2012
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23:10
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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