Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dass Sie die Konten mit Hilfe der Zugangsdaten auflösen und die Guthaben überweisen KÖNNEN heisst - wie Sie richtig vermuten - noch nicht, dass Sie dies auch DÜRFEN.
Dürfen tun Sie dies nur, wenn die Erbengemeinschaft einhellig mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist, was Sie sich vorsorglich schriftlich bestätigen lassen sollten.
Die Bank wird der Auflösung kaum widersprechen, sofern der Tod Ihres Schwiegervaters dort noch nicht vermerkt ist. Anderenfalls kann es sein, dass ein "Sperrvermerk" eingetragen ist. Dann würden Sie eine Vollmacht der (durch Erbschein legitimierten ) Erben gegenüber der Bank benötigen.
Von Amts wegen erhält die Bank keine behördliche Nachricht beim Tod eines Kunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Von Amts wegen erhält die Bank doch bestimmt Nachricht, wenn es darum geht, wieviel Erbvermögen als Nachlass mein Schwiegervater auf den Onlinekonten hat. Im Falle einer Kontenermittlung durch den Notar oder Amtsgericht, da wir nicht genau wissen ob es weitere Konten gibt und unsere Unterlagen vielleicht unvollständig sind und es für mich ein kompliziertes Zusammensuchen ist, der nicht gerade alphabetisch geordneten Akten, wäre es dann nicht möglichst, dass von Amts wegen ermittelt wird?
Danke nochmal im Vorraus
Würde gerne weitere Fragen in Bezug auf Erbnachlass und Pflichtteilsauszahlung usw. wenn möglich von ihnen beantwortet haben.
Zunächst einmal erhalten die Erben vom Nachlassgericht ein Formular, auf welchem die Nachlasswerte einzutragen sind. Mit Vorlage des Erbscheins bei der Bank, kann eine Saldomitteilung über sämtliche Bankkonten des Erblassers zum Todestag angefordert werden. So können die korrekten Guthabenbestände dann angegeben werden.
Nur wenn das Finazamt bei der Bank ausdrücklich nachfragt ist diese beim Tod des Kontoinhabers verantwortlich für die Meldung beim Finanzamt. Sie muss dem Fiskus den Kontostand mitteilen. Diese Anzeige dient als Grundlage zur Ermittlung der Erbschaftssteuer und erleichtert dem Finanzamt auch eine Überprüfung der Einkommenssteuer.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gern per email an info@kanlei-steidel.de wenden. Über weiter entstehende Beratungskosten informiere ich sie dann gern.