Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erbmasse, Schenkungen, was gehört dazu?

24. September 2014 19:53 |
Preis: 58€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Vater ist im Juni verstorben, der Kontakt war gering bis nicht vorhanden.
Nun hat er ab Anfang des Jahres größere Schenkungen getätigt, ein Sparbuch mit 50.000€ wurde im März zur Lebensgefährtin transferiert, das Auto, Wert 30.000€, kurz vor dem Tod der Schwester geschenkt.
Da er kein Testament gemacht hatte, haben wir,meine Mutter, mein Bruder und ich, die Eigentumswohnung geerbt, die aber noch hoch belastet ist, mit 69.000€ und auch leider kaum mehr wert ist.
Nun waren wir bereits beim Anwalt und der hat Schwester und Lebensgefährtin aufgefordert, die Schenkungen der letzten 10 Jahre aufzudecken.
Diese haben auch reagiert und eine Aufstellung ihrerseits gemacht.
Hierauf zielt meine Frage:
Die Gegenpartei nannte z.B. 3792€, die ich vor 10 Jahren noch zur Finanzierung meines Studiums bekommen habe, monatlich 316€.
Kann dies zur Erbmasse gezählt werden???

Dann hat meine Mutter, meine Eltern haben sich bis zum Tod nicht scheiden lassen, waren aber getrennt lebend, von meinem Vater monatlich 400€ bekommen.
Auch diese Zahlungen wurden nun von der Schwester aufgeführt.
Gehören "Schenkungen" innerhalb der Ehe ( getrennt lebend) auch zur Erbmasse??
Dies wären ja dann 48.000€ in 10 Jahren, die "gegen uns" zählen würden?

Zählt bei der Wohnung der angesetzte Wert des Gutachters oder der Preis, den wir letzten Endes mit der Wohnung erzielen?!

Vielen Dank für eine Antwort!
Mit besten Grüßen
Anna

Einsatz editiert am 24.09.2014 20:52:08

24. September 2014 | 22:45

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Die von Ihnen aufgeführten „Schenkungen" sind es dann, wenn der Erblasser keine Verpflichtung zur Leistung hatte und keine Gegenleistung hierfür zu erwarten war.

Sie sprechen an von Ihrem Vater ein Jahr lang regelmäßig monatliche Zahlungen in Höhe von 316 Euro während Ihres Studiums erhalten zu haben, soweit es sich dabei um Unterhaltsleistungen Ihnen gegenüber handelte, sind die Zahlungen jedoch keine Schenkung. Dafür wäre von familienrechtlicher zu klären, in wie weit Sie hier einen entsprechenden Unterhaltsanspruch während Ihrer Ausbildung zustand. Grundsätzlich haben Kinder bis zum Erreichen des Abschlusses ihres ersten Bildungsweges Anspruch auf elterlichen Unterhalt.

Ebenso könnte die monatliche Leistung des Erblassers gegenüber Ihrer Mutter Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten sein. Hier könnte es sich um sogenannten Trennungsunterhalt handeln. Leider gehört das Familienrecht nicht zu meinem Repertoire, so dass ich hier auf einen entsprechend qualifizierten Kollegen verweisen möchte.

So es sich in beiden Fällen um Unterhaltszahlungen handelte, sind dies logischer Weise aber keine Schenkungen seitens des Erblassers, was zur Folge hat, dass sie alle nach Ihrem Vortrag quasi „enterbt" wurden. Trotz, dass Sie letztlich gesetzliche Erben wurden, haben Sie nach §§ 2325 BGB einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte, dies sind gemäß § 2303 die Abkömmlinge des Erblassers und dessen Ehegatte, sowie die Eltern des Erblassers. Soweit die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, also keine notarielle Vereinbarung einer Gütertrennung getroffen haben, kann der überlebende Ehegatte den Zugewinnausgleich geltend machen.
Der Gesetzgeber möchte mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch sicherstellen, dass die Pflichtteilsberechtigten eben gerade nicht durch Schenkungen vor dem Ableben deren Erbrecht erheblich schmälert.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist etwas kompliziert. Grundsätzlich soll aber, soweit der Nachlass unter Einbeziehung der Schenkungen an Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall positiv war, der Pflichtteilsberechtigte zumindest den Wert seines Pflichtteilsanspruches erhalten.

Nach den von Ihnen genannten Zahlen wären das für Ihre Mutter 20.000 Euro und für sie und Ihren Bruder jeweils 10.000 Euro. Der Wert der Eigentumswohnung zusammen mit deren Belastung ist hierbei jedoch entsprechend anzurechnen.

Nein, der Wert der Immobilie bemisst sich vornehmlich nach dem Verkehrswert, erst wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, kommen andere Bewertungsverfahren, wie das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren oder das Ertragswertverfahren (bei vermieteten Immobilien) zum Zuge.

Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER