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Erbengemeinschaft -Gehört ein Klavier in die Erbmasse?

10. September 2007 16:22 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus der Erbmasse meiner Eltern ist ein Klavier übrig geblieben (Wert: ca. 4.500 €). Wir sind 4 erbberechtigte Kinder. Mein ältester Bruder wurde von meinen Eltern zu Lebzeiten als "Nachlass-Verwalter" eingesetzt. Alles hat bisher auch reibungslos funktioniert. Nun konnte das Klavier aus Platzgründen oder aber, weil bereits eines vorhanden ist, keines der Kinder nehmen. Einer meiner Brüder meinte dann, es nehmen zu müssen, ohne seine Geschwister zu informieren, und es an seine angeheirateten Nichten (Töchter der Schwester seiner Frau) zu verschenken. Nun hat mein ältester Bruder 1.200 € dafür in seiner Aufstellung angesetzt, dieses Geld soll anteilig den übrigen Geschwistern zufallen. Damit ist mein Bruder aber überhaupt nicht einverstanden und meint, er hätte rechtens gehandelt. Ist dem so oder wie ist Ihr Rat zum weiteren Vorgehen, ohne einen dicken Familienkrach wegen eines Klaviers zu verursachen?
Vielen Dank und
freundliche Grüße

10. September 2007 | 16:49

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Das Vorgehen Ihres ältesten Bruders ist als korrekt zu werden. Es kann wohl vielmehr als vorteilhaft für den Bruder gewertet werden, welcher das Klavier an seine Verwandtschaft weitergegeben hat. Denn nach Ihren Angaben besitzt das Klavier einen wesentlichen höheren Wert .

Sollte keine Einigung erzielt werden, so müsste das Klavier verkauft werden und der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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